Abschnitt 7.2 - 7.2 Ladung und Ladungssicherung
7.2.1 Kennzeichnung
ADR 5.2.1 |
ADR 5.2.2 |
a.
Kennzeichnung von Flüssiggasflaschen
Jede Flüssiggasflasche muss zur Beförderung - zusätzlich zu weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungen - mit einem Gefahrzettel oder einem unauslöschbaren Gefahrzeichen gemäß Muster in ADR 5.2.2.2.2 versehen sein (Abbildung 1).
Abb. 1
Gefahrzettel Nr. 2.1: Entzündbare Gase
Gefahrzettel müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm haben. Die schwarze Linie muss 5 mm vom Rand entfernt verlaufen. Bei Gasflaschen dürfen die Abmessungen verkleinert werden. Jedoch müssen die Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben. Üblich sind hier Aufkleber, die den Gefahrzettel enthalten (Abbildung 2).
Abb. 2
Beispiel eines Flaschenaufklebers mit Gefahrzettel und Gefahrstoffkennzeichnung
ADR 5.2.1.6 |
Auf nachfüllbaren Flaschen muss unter anderem zusätzlich dauerhaft angegeben sein:
Buchstaben "UN" mit UN-Nummer,
technische Benennung, z. B. Propan oder Butan,
höchstzulässige Masse der Füllung,
Eigenmasse der Flasche einschließlich Ausrüstungsteile, die zum Zeitpunkt der Befüllung angebracht sind oder Bruttomasse,
Datum (Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung,
Zertifizierungs-, betriebliche und Herstellerkennzeichnungen.
ADR 6.2.2.7.1 |
ADR 6.2.2.8.1 |
Nicht nachfüllbare Flaschen müssen neben Zulassungskennzeichen und spezifischen Kennzeichen für Gase und Flasche mit der Aufschrift "NICHT NACHFÜLLEN" versehen sein.
75/324/EWG |
b.
Kennzeichnung von Druckgaspackungen und Einwegkartuschen mit Flüssiggas
Druckgaspackungen und Einwegkartuschen mit Flüssiggas sind vom Hersteller unter anderem mit dem Gefahrensymbol (Abbildung 3), der Gefahrenbezeichnung und folgenden Hinweisen zu kennzeichnen: "Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen. Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen. Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. Außer Reichweite von Kindern aufbewahren".
Bei der Beförderung von Druckgaspackungen und Einwegkartuschen mit Flüssiggas ist die Außenverpackung mit der UN-Nummer und gegebenenfalls mit einem Gefahrzettel zu kennzeichnen. Einzelheiten siehe Ziffer 6.
CLP Verordnung |
EG 790/2009 |
Abb. 3
GHS Piktogramm für extrem entzündbares Gas, z. B. Flüssiggas
7.2.2 Ladungssicherung
Hinsichtlich der Ladungssicherung von Druckgaspackungen für Flüssiggas siehe auch Ziffer 6.
ADR 1.4.3.1.1.b) |
Bevor Flüssiggasflaschen, Druckgaspackungen oder Einwegkartuschen zur Beförderung in das Fahrzeug geladen werden, muss der Verlader die Verpackungen wie z. B. Flüssiggasflaschen auf Beschädigungen prüfen. Beschädigte, insbesondere undichte Flüssiggasflaschen dürfen nicht befördert werden. Gleiches gilt für beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen.
Vor der Beförderung sind die Flaschenventile zu schließen und die Ventilschutzkappen aufzusetzen. Dies gilt auch für entleerte Flaschen.
ADR 7.5.7.1 |
Die einzelnen Flaschen oder Versandstücke mit Druckgaspackungen und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen auf dem Fahrzeug durch z. B. Zurrgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen, Klemmbalken, Transportschutzkissen oder rutschhemmende Unterlagen so gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeugs nicht verändern können. Die Beschädigung von Flüssiggasflaschen oder Versandstücken mit Druckgaspackungen bzw. Einwegkartuschen und das Austreten von Flüssiggas sind zu verhindern. Die Fahrzeuge müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein.
Insbesondere ist bei dem Transport von Flüssiggasflaschen in Transportrahmen zu beachten, dass die Nutzlasten sowie zulässigen Achslasten nicht überschritten werden. Dabei ist die formschlüssige Ladungssicherung (an der vorderen Bordwand anliegend bzw. Diagonalzurren - siehe Titelbild) zu bevorzugen.
Falls gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert und verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
Die Bewegung der Flüssiggasflaschen und anderer Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Staumaterial oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden.
ADR 7.5.7.11 |
Falls Verspannungen, wie Bänder oder Gurte, verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, um eine Beschädigung oder Verformung des Versandstückes zu verhindern.
ADR 7.5.11, CV 9 |
Flaschen dürfen nicht geworfen oder Stößen ausgesetzt werden. Flaschen sind in den Fahrzeugen so zu verladen, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.
Sofern Flaschen liegend transportiert werden, müssen sie parallel oder quer zur Längsachse des Fahrzeugs gelegt werden. In der Nähe der Stirnwände müssen sie jedoch quer zur Längsachse verladen werden.
Kurze Flüssiggasflaschen mit großem Durchmesser (> 30 cm, Füllgewicht z. B. 11 kg) dürfen längs gelagert werden, wobei die Schutzeinrichtungen der Ventile zur Fahrzeugmitte zeigen müssen.
Flaschen, die ausreichend standfest sind oder die in geeigneten Einrichtungen, die sie gegen Umfallen schützen, befördert werden, dürfen aufrecht verladen werden.
Liegende Flaschen müssen in sicherer und geeigneter Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt sein, dass sie sich nicht verschieben können.
7.2.3 Dichtheit der Entnahmeeinrichtungen
Bezüglich Dichtheit der Entnahmeeinrichtung von Druckgaspackungen siehe Ziffer 6.
ADR 4.1.6.8 |
Die Verschlussventile von Flüssiggasflaschen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschädigungen ohne Freiwerden von Füllgut standzuhalten oder sie müssen gegen Beschädigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Füllgut des Druckgefäßes führen können, geschützt sein. Bei den in Deutschland üblicherweise im Umlauf befindlichen Flüssiggasflaschen ist dies durch Schutzkappen oder Schutzkragen erreicht.
7.2.4 Vermeidung von unzulässiger Erwärmung
DGUV Vorschrift 79 |
Flüssiggasflaschen sind gegen unzulässige Erwärmung zu schützen.
75/324/EWG |
Druckgaspackungen müssen so befördert werden, dass sie nicht auf Temperaturen über 50 °C erwärmt werden. Bei einer Erwärmung über 50 °C kann der Innendruck so groß werden, dass volle und auch leere Druckgaspackungen bersten können (Ziffer 7.2.1).
7.2.5 Zusammenladeverbot
ADR 7.5.2.1 |
ADR 4.1.10,MP 9 |
Flüssiggasflaschen dürfen nicht mit Versandstücken, die als explosiv oder explosionsgefährlich gekennzeichnet sind, zusammen in einem Fahrzeug verladen werden.
Versandstücke mit Flüssiggas sollten aus hygienischen Gründen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln befördert werden.