Abschnitt 6 - 6 Beförderungen von Flüssiggas in Druckgaspackungen und Einwegkartuschen
Druckgaspackungen für Flüssiggas sind im ADR der Nummer UN 1950 mit der Benennung "Druckgaspackungen, entzündbar" zugeordnet. "Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen)" sind der Nummer UN 2037 zugeordnet. Üblicherweise werden diese als Einwegkartuschen bezeichnet.