DGUV Information 208-007 - Merkblatt für Metallroste

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Lichte Maschenweite/Maschenteilung oder Öffnungen bei Rosten

2.4.1

Für die Maschenweite von Rosten (Abb. 7) ergeben sich maßliche Begrenzungen unter Berücksichtigung folgender Faktoren:

  • sicheres Begehen;

  • sicheres Befahren;

  • Größe von Gegenständen, deren Durchfallen verhindert werden soll (siehe Abs. 3.3);

  • Durchlass von Licht, Luft, Flüssigkeiten, Schmutz, Witterungsniederschlägen;

  • psychologische Wirkung beim Einsatz in hoch gelegenen Arbeitsbereichen, z. B. die Durchsicht nach unten.

2.4.2

Bei Gitterrosten, die in öffentlichen Verkehrswegen verlegt werden sollen, z. B. vor Eingängen von allgemein zugänglichen Gebäuden oder vor Schaufenstern, muss die Maschenweite klein gehalten werden. Für die genannten Bereiche sind Roste erforderlich, deren Maschen in einer Richtung die lichte Weite von 10 mm nicht überschreiten, um die Stolpergefahr durch Hängenbleiben von Schuhabsätzen zu vermeiden.

2.4.3

Roste, die sowohl für Schüttgut durchlässig sind als auch von Beschäftigten begangen werden, müssen so beschaffen sein, dass die lichten Maschenweiten oder Öffnungen bei quadratischer Form nicht mehr als 60 mm × 60 mm, bei rechteckiger Form nicht mehr als 120 mm × 40 mm betragen.

2.4.4

Bei Gitterrosten auf Arbeitsbühnen und deren Zugängen dürfen die Maße der Maschenteilung 34 mm × 51 mm nicht überschreiten, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3.3 nicht gegeben sind.

Maschenteilung ist der Abstand von Mitte Stab zu Mitte Nachbarstab.

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Abb. 7 Maschenteilung