DGUV Information 250-001 - Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Berufsrechtliche Besonderheiten bei sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufen

Die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern, Haus-, Familien- und Kinderpflege ist landesrechtlich geregelt. Bei Berufen in der Familienpflege und mitunter auch bei der Kinderpflege muss die gesundheitliche Eignung für den Beruf schon vor Ausbildungsbeginn nachgewiesen werden. Bei Erzieherinnen und Erziehern wird bei Ausbildungsbeginn meist kein Nachweis der gesundheitlichen Eignung verlangt.

Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn es zu erheblichen Einschränkungen bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bzw. zu Eigengefährdung aufgrund von Störungen im körperlichen, geistigen und seelischen Bereich kommt. Die zuständigen Schul-/Fachaufsichtsbehörden prüfen den jeweiligen Einzelfall.

Auch wenn seitens der staatlichen Aufsichtsbehörde die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Berufsausübung erst am Ende der Ausbildung oder gar nicht überprüft werden, empfiehlt sich eine solche Abklärung schon vor Ausbildungsbeginn.

Zu Einzelheiten siehe Abbildungen 14 - 16.