DGUV Information 250-001 - Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Berufe des Gesundheitswesens

Allgemeine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist in der Krankenpflege § 2 Krankenpflegegesetz, in der Physiotherapie § 2 Masseur- und Physiotherapeutengesetz, in der Ergotherapie § 2 Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Ergotherapeuten, in der Logopädie § 2 Gesetz über den Beruf des Logopäden. Dort wird gesagt, dass eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn die Person, die den Antrag stellt "nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist". Für Psychologen und Psychologinnen, die in niedergelassener Praxis tätig werden wollen, bestimmt § 2 des Psychotherapeutengesetzes, dass die Approbation nur zu erteilen ist, wenn die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

Die Ausbildung zum Ergotherapeuten oder Logopäden ist durch fehlende gesundheitliche Voraussetzungen nicht beschränkt. Anders ist die Regelung in den Pflegeberufen und bei der Physiotherapie. Hier bestimmt § 5 Krankenpflegegesetz bzw. § 10 Masseur- u. Physiotherapeutengesetz u. a. als Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sein darf.

Auch wenn dies gesetzlich nicht gefordert wird, so ist es auch im Bereich der Ergotherapie, Logopädie und Psychotherapie empfehlenswert, die Eignung zur Berufsausübung schon bei Ausbildungsbeginn abzuklären.

Sind in der Krankenpflege, der Physio- oder Ergotherapie, Logopädie oder bei der Tätigkeit als Psychotherapeut nachträglich Tatsachen eingetreten, die die Aberkennung der Erlaubnis rechtfertigen würden, so ist diese zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Teilgenehmigungen sind nicht vorgesehen.

Die gesundheitliche Eignung ist im Bereich der Krankenpflege dann als nicht (mehr) gegeben anzusehen, wenn wesentliche Tätigkeiten des Berufs nicht (mehr) ausgeübt werden können. Gesundheitliche Eignung bezieht sich also nicht auf die Fähigkeit, jedwede im Beruf vorkommende Tätigkeit ausüben zu können (22).

Zu Einzelheiten siehe Abbildungen 8 -13.