DGUV Information 201-005 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten

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Abschnitt 8 - 8 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Betreuung

Zu den aus der Biostoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erwachsenden Vorsorgemaßnahmen des Arbeitgebers gehören die folgenden Punkte:

8.1
Der Arbeitsmediziner/Betriebsarzt ist als fachkundige Person bei der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt (s. § 8 BioStoffV). Vorrangig ist der Arbeitsmediziner an den Begehungen und Besprechungen, die der Informationsermittlung zur Gefährdungsbeurteilung dienen, zu beteiligen. Er berät zu Hygienefragen, Erste-Hilfe-Maßnahmen, den Einsatz von PSA im Hinblick auf die damit verbundene zusätzliche Belastung und zum Erkrankungsrisiko durch die in Frage kommenden biologischen Arbeitsstoffe.

8.2
Bei der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus bereits vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können, ist ebenfalls der Arbeitsmediziner/Betriebsarzt als fachkundige Person einzubeziehen (s. § 12 BioStoffV).

8.3
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor Antritt der Tätigkeit (Erstuntersuchung) zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen, arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten sind zu veranlassen. Hierzu gehören unter anderem Vorsorgeuntersuchungen, die nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verpflichtend sind oder dem Beschäftigten anzubieten sind. Der Unternehmer hat damit einen Arzt mit arbeitsmedizinischer Fachkunde oder mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu beauftragen und diesem ausreichend Zeit zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung zu stellen (s. § 7 ArbMedVV).

8.4
Vorsorgeuntersuchungen sind entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Durchführung vor Beginn der Arbeiten (Erstuntersuchung), während der Arbeiten bzw. anlässlich ihrer Beendigung (Nachuntersuchungen) durchzuführen.

8.5
Mit dem einjährigen Untersuchungsrhythmus, der für Arbeiten in kontaminierten Bereichen vorgesehen ist, können diese Untersuchungen bei der biologischen Bodensanierung synchronisiert werden.

8.6
Wesentliche Untersuchungsinhalte bestehen in der Prüfung der natürlichen und erworbenen Immunität, der anamnestischen und diagnostischen Erhebung von Allergieneigungen und eines überempfindlichen Bronchialsystems sowie in der gezielten Befragung zu abwehrbeeinflussenden Faktoren. Eine Schwächung der körpereigenen Abwehr verursachen beispielsweise bestimmte Medikamente, chronische Erkrankungen und individuelle Verhaltensmuster. Besondere Beachtung gilt Hauterkrankungen.

8.7
Auf Grund der Vielfalt möglicher Mikroorganismen, die bei der biologischen Bodensanierung Anwendung finden oder die bei Abwasserkontakten in Frage kommen und den daraus resultierenden möglichen Gesundheitsgefahren, ist davon auszugehen, dass mit der Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Untersuchungen nach Teil 2 des Anhanges der ArbMedVV nicht alle biologischen Arbeitsstoffe in Verbindung mit den spezifischen Tätigkeiten berücksichtigt werden können. Deshalb ist der Arzt befugt, unter Berücksichtigung spezifischer Erregereigenschaften, Übertragungsmechanismen und infektionsepidemiologischer Gegebenheiten und den daraus abzuleitenden Gesundheitsgefahren weitergehende Maßnahmen zu ergreifen.

8.8
Bei bekanntem Erregerspektrum ist bei einem oder mehreren zutreffenden Mikroorganismen nach dem speziellen Teil des arbeitsmedizinischen Grundsatzes 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefahren" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu untersuchen.

8.9
Bei Tätigkeiten auf Milzbrandverdachtsstandorten ist die Vorsorgeuntersuchung nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefahr", Abschnitt "Bacillus anthracis" durchzuführen.

8.10
Untersuchungen aus besonderem Grund sind anzubieten, z.B. beim Auftreten von Gesundheitsstörungen oder Erkrankungen durch biologische Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz, auch im Verdachtsfall.

8.11
Immunisierungen sind anzubieten bei beruflichen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die zu Infektionen führen können, durch Impfung vermeidbar und in Teil 2 des Anhanges der ArbMedVV aufgeführt sind. Die Impfkosten sind bei gegebener, tätigkeitsbezogener Indikation durch den Arbeitgeber zu tragen. Die tätigkeitsbezogene Indikation stellt der Arbeitsmediziner fest. Die Immunisierung ist für den Arbeitnehmer freiwillig und in der Regel nicht Voraussetzung für die Beschäftigung im vorgesehenen Arbeitsbereich.