DGUV Information 201-005 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Tätigkeiten mit Boden sowie bei Grundwasser- und Bodensanierungsarbeiten

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Boden und Wasser

Bei Tätigkeiten mit Boden bzw. Grundwasser sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen entsprechend der TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen/ Mindestanforderungen einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere:

Technische und bauliche Maßnahmen:

Bei der Einrichtung von Arbeitsstätten sowie bei Maschinen, Arbeitsgeräten und Betriebseinrichtungen sind im Hinblick auf die Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen folgende Anforderungen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen:

  • Leicht zu reinigende Oberflächen für Fußböden und Arbeitsmittel (z.B. Maschinen, Betriebseinrichtungen) im Arbeitsbereich, soweit dies im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten liegt,

  • Maßnahmen zur Vermeidung/Reduktion von Aerosolen, Stäuben und Nebeln

  • Waschgelegenheiten sind zur Verfügung zu stellen,

  • vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten.

Organisatorische Maßnahmen:

Der Arbeitgeber hat entsprechend der Gefährdungsbeurteilung durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass folgende Forderungen eingehalten werden:

  • Vor Eintritt in die Pausen und nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände zu waschen.

  • Mittel zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände sowie ggf. Hautschutz- und Hautpflegemittel müssen zur Verfügung gestellt werden.

  • Es sind Möglichkeiten zu einer von den Arbeitsstoffen getrennten Aufbewahrung der Pausenverpflegung und zum Essen und Trinken ohne Beeinträchtigung der Gesundheit vorzusehen.

  • Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sind regelmäßig und bei Bedarf zu reinigen oder zu wechseln.

  • Straßenkleidung ist von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung getrennt aufzubewahren.

  • Arbeitsräume sind regelmäßig und bei Bedarf mit geeigneten Methoden zu reinigen.

  • Pausen- oder Bereitschaftsräume bzw. Tagesunterkünfte sollten nicht mit stark verschmutzter Arbeitskleidung betreten werden.

  • Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln.

  • Mittel zur Wundversorgung sind bereitzustellen.