DGUV Information 201-004 - Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Inaugenscheinnahme vor Verwendung

Anlagen zur Atemluftversorgung sind Schutz- und Sicherheitseinrichtungen. Deshalb sind sie gemäß BetrSichV einer regelmäßigen Inaugenscheinnahme und einer Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel zu unterziehen.

Zur Funktionskontrolle gehören insbesondere:

  • die Prüfung des letzten Filterwechsels nach Abschnitt 4.2.1

  • die Prüfung der Druckanzeige (siehe Anhang A 1.4)

  • Prüfung der Auslösung des Alarms bei Druckabfall.

Diese Kontrollen werden in der Regel vom Maschinenführer oder von der Maschinenführerin durchgeführt.

Festgestellte Mängel sind dem oder der Aufsichtführenden sofort zu melden. Dieser bzw. diese entscheidet, ob die Maschine (z. B. der Radlader) bis zur Behebung des Mangels in dem mit Gefahr- oder Biostoffen belasteten Bereich weiter betrieben werden darf.