DGUV Information 201-004 - Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues

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Abschnitt 3 - 3 Hinweise zur Beschaffung der Anlage

Gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Unternehmer oder die Unternehmerin vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen ableiten. Hierbei sind auch die Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung einzubeziehen. Dies sind z. B. Gefährdungen, die sich aus dem Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bei Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen ergeben. Als Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung darf der Unternehmer oder die Unternehmerin nach § 5 BetrSichV nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.

Diese Anforderungen der BetrSichV an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel haben Auswirkungen auf den Beschaffungsprozess, unabhängig davon, ob neue oder gebrauchte Arbeitsmittel gekauft werden oder Arbeitsmittel gemietet bzw. geleast werden, siehe hierzu auch Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit "Beschaffung von Arbeitsmitteln" (BekBS 1113).

Berücksichtigt der Unternehmer oder die Unternehmerin die im Anhang A dieser DGUV Information zusammengestellten Anforderungen bei der Beschaffung von Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, ist in der Regel zu erwarten, dass die Verwendung der Fahrerkabine unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher ist.

Der Anhang A ist somit eine Hilfe für Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Beschaffung von Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.