DGUV Information 201-004 - Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.3 - 4.3 Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Atem-Druck-luft-Anlagen

Beim Betrieb von Atemdruckluftanlagen sind die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung mit den zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu beachten. Besondere Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung enthält die TRBS 3145 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren".

Die in Atem-Druckluft-Anlagen verwendeten Druckluftflaschen dürfen nur mit Atemluft nach DIN EN 12021 "Atemschutzgeräte - Druckluft für Atemschutzgeräte" befüllt werden.

Die Anlage zur Befüllung der Atem-Druckluft-Anlage darf grundsätzlich nicht in Bereichen aufgestellt werden, wo mit dem Auftreten von Gefahr- und Biostoffen zu rechnen ist.

Zu diesen Bereichen gehören auch solche, in denen mit dem Auftreten von Abgasen zu rechnen ist (z. B. von LKW, Kompressoren o. ä.).