DGUV Information 211-010 - Sicherheit durch Betriebsanweisungen

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Abschnitt 2 - 2. Rechtsgrundlagen

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers.

Sie ist enthalten in

Eine zusätzliche konkrete Verpflichtung für den Unternehmer ergibt sich daraus, dass in immer mehr fachspezifischen Unfallverhütungsvorschriften und staatlichen Arbeitsschutzvorschriften auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogene Betriebsanweisungen gefordert werden. Ihre Nichterstellung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden. Der Unternehmer kann diese Unternehmerpflicht an von ihm eingesetzte Beauftragte - im Allgemeinen den zuständigen Vorgesetzten für einen bestimmten Arbeitsbereich - delegieren.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sollten beratend mitwirken. Darüber hinaus empfiehlt sich die Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter; dies wirkt motivierend auf die Beachtung der Betriebsanweisungen.

Für die Erstellung von Betriebsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" besondere Hinweise.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsanweisungen auch dann erforderlich sind, wenn z. B. Gefahrstoffe erst während des Arbeitsprozesses entstehen. Solche Fälle sind denkbar, wenn bestimmte Schweißrauche an benachbarte Arbeitsplätze gelangen können.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Betriebsanweisungen einzuhalten. Dies folgt aus § 15 BGV A1, wonach Weisungen des Unternehmers zum Arbeitsschutz zu befolgen sind, mit Ausnahme von Weisungen, die erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtet sind.

Die Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen kann auch arbeitsrechtliche Folgen haben, wobei jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. So kann es, beginnend mit mündlichen Ermahnungen, bei der Herbeiführung erheblicher Risiken auch zu einer schriftlichen Abmahnung oder anderen Konsequenzen kommen. Dabei dürfen die sonstigen Rahmenbedingungen nicht unberücksichtigt bleiben, z. B. Verhalten von Vorgesetzten, Durchsetzung anderer Sicherheitsmaßnahmen.

Bei der regelmäßigen Unterweisung der Mitarbeiter sollte hierauf besonders hingewiesen werden.

Die inhaltliche Gestaltung von Betriebsanweisungen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 Betriebsverfassungsgesetz.

Unternehmer, die entgegen der Gefahrstoffverordnung oder einer konkreten Unfallverhütungsvorschrift keine Betriebsanweisung erstellen, handeln ordnungswidrig.

UnfallverhütungsvorschriftenRegelungsgegenstandForderungen
Grundsätze der Prävention (BGV A1)
§ 2 Abs. 1allgemeine Pflichten des UnternehmersAnordnungen und Maßnahmen des Unternehmers zur Verhütung von Arbeitsunfällen
§ 15Pflichten der VersichertenBefolgung von Weisungen des Unternehmers
§ 21allgemeine Pflichten des Unternehmers bei besonderer GefahrVorkehrungen (Anweisung) zu treffen, die über Gefahren und getroffene oder zu treffende Schutzmaßnahmen informieren
§ 22 Abs. 1Entstehungsbrände, Explosionen, unkontrolliertes Austreten von StoffenAlarmplan für den Brandfall, Flucht- und Rettungsplan
§ 24 Abs. 5Aushang "Anleitung zur Ersten Hilfe"
Laserstrahlung (BGV B2)
§ 8 Abs. 3SchutzmaßnahmenUnterweisung
Elektromagnetische Felder (BGV B11)
§ 5 Abs. 1ExpositionsbereichBetriebsanweisung
Stahlwerke (BGV C17)
§ 26Anlagen der Stahlerzeugung, Stahlbehandlung, Gießtechnik, SchlackenentsorgungBetriebsanweisung
Metallhütten (BGV C19)
§ 26Betriebsanweisung
Hochöfen-, Direktreduktionsschachtöfen (BGV C20)
§ 25Betriebsanweisung für jede Hochofen- und Direktreduktionsschachtofenanlage über Anblasen, Stillsetzen, Stauchen, Hängen der Beschickung, Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen und Beseitigung von komplexen Alkalischwermetall-Cyaniden
Bauarbeiten (BGV C22)
§ 15aVerkehrssicherungFahrordnung bei kraftbetriebenem Baustellenverkehr
§ 17StahlbaumontageMontageanweisung mit sicherheitstechnischen Angaben
§ 20 Abs. 3AbbrucharbeitenAbbruchanweisung
§ 45bUntertagearbeitenFlucht- und Rettungsplan
Schiffbau (BGV C28)
§ 26Bewegung schwerer oder sperriger TeileUnterweisung
§ 28Arbeiten in, an und in der Nähe von Tanks und Räumen für GefahrstoffeBetriebsanweisung
§ 29AbwrackenAblauf festlegen
Krane (BGV D6)
§ 7 Abs. 3Betriebsvorschrift nach § 29 bis 43
§ 21MontagekraneMontageanweisung für ortsveränderliche Krane, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut oder umgerüstet werden müssen
§ 34allgemeinBetriebsanweisung
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8)
§ 24a Abs. 2wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erfordern, z. B. PersonentransportBetriebsanweisung
Arbeiten mit Schussapparaten (BGV D9)
§ 6VerwendungBetriebsanleitung
Flurförderzeuge (BGV D27)
§ 5BetriebBetriebsanweisung
§ 25Mitnahme von VersichertenBetriebsanweisung
Fahrzeuge (BGV D29)
§ 34 Abs. 2Beachtung besonderer RegelnBetriebsanweisung
Schienenbahnen (BGV D30)
§ 22Betriebsanweisung
Verwendung von Flüssiggas (BGV D34)
§ 5 Abs. 1Flüssiggasverbrauchsanlagen, aus Druckgas- und Druckbehältern gespeistBetriebsanweisung
Bild 2-1: Forderungen in Unfallverhütungsvorschriften
RegelnNr.RegelungsgegenstandForderungen
Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157)5.2Arbeiten in verschiedenen Werkstätten oder BereichenUnterweisung
Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln (BGR 180)5.1Betriebsanweisung
Benutzung von Schutzkleidung (BGR 189)6.1Betriebsanweisung
Benutzung von Atemschutzgeräten
(BGR 190)3.2.3Betriebsanweisung
3.2.4.2.1FiltergeräteUnterweisung
3.2.4.3.1IsoliergeräteUnterweisung
3.2.4.4.1Flucht- und SelbstretterUnterweisung
Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192)6.1Betriebsanweisung
Benutzung von Schutzhandschuhen (BGR 195)6.1Betriebsanweisung
Benutzung von Stechschutzbekleidung (BGR 196)3.2.4Unterweisung
Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198)7.1Betriebsanweisung
Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzeinrichtungen
(BGR/GUV-R 199)3.2.9Betriebsanweisung
Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern (BGR 200)3.2.4Unterweisung
Benutzung von persönlichen Schutzeinrichtungen gegen Ertrinken (BGR 201)3.5.3Betriebsanweisung
Pressen der Metallbe- und -verarbeitung
(BGR 500 - Teil 1)
Kapitel 2.3, Punkt 3.2
Umgang mit PressenBetriebsanweisung
Betreiben von Walzwerken (BGR 500 - Teil 1)
Kapitel 2.5, Punkt 2.3WalzstraßenBetriebsanweisung mit Maßnahmen für das Anfahren, Stillsetzen und bei Störungen
Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
(BGR 500 - Teil 1)
Kapitel 2.8, Punkt 3.1
GeräteBetriebsanleitung für sicheren Einsatz
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.26, Punkt 3.1
Betriebsanweisung
Trockner für Beschichtungsstoffe
(BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.28, Punkt 3.2
für jeden TrocknerBetriebsanweisung, Beschickungsanweisung
Benutzung von Gehörschutz BGR 194, Punkt 2.31Betriebsanweisung
Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.29, Punkt 3.4
Betriebsanweisung
Arbeiten an Gasleitungen (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.31, Punkt 3.1
Unterweisungspflicht
Betreiben von Sauerstoffanlagen
(BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.32, Punkt 3.10.4
Freigabeerklärung
Gase (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.33, Punkt 3.2GasanlagenBetriebsanweisung
Punkt 3.5Anlagen für brennbare und gesundheitsgefährliche GaseAlarm- und Gefahrenabwehrplan
Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.35, Punkt 3.3
Betriebsanweisungen
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern (BGR 500 - Teil 2)
Kapitel 2.36, Punkt 3.1
für jeden FlüssigkeitsstrahlerBetriebsanweisung
Bild 2-2: Forderungen in ausgewählten BG-Regeln