DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Zusammenfassung

Die sehr hohen Unfallzahlen bei der Instandhaltung von Maschinen und Anlagen machen Schutzmaßnahmen zwingend erforderlich. Die Vorschriften geben jedoch praxisgerechte Lösungen an, welche Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Randbedingungen infrage kommen. Die Maßnahmen lassen sich in Abhängigkeit ihrer dadurch erzielbaren Schutzwirkung in 4 Ränge unterteilen. Aufgabe der Unternehmerinnen/der Unternehmer und der betrieblichen Vorgesetzten ist es, für einzelne Phasen der Instandhaltungstätigkeiten festzulegen, welcher Rang an Schutzmaßnahmen jeweils notwendig ist. Die Bedingungen der 4-Rang-Methode müssen eingehalten werden.