Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen
(DGUV Information 209-015)
Information
(bisher BGI 577)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Januar 2018
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Arbeitssicherheit und Instandhaltung | 1 |
Organisation | 2 |
Verantwortung | 2.1 |
Gefährdungsbeurteilung | 2.2 |
Notwendigkeit der Gefährdungsbeurteilungen | 2.2.1 |
Ziel und Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung | 2.2.2 |
Verantwortung der Unternehmer und Unternehmerinnen für die Durchführung | 2.2.3 |
Umfang der Gefährdungsbeurteilung | 2.2.4 |
Ausführlichere Informationen zu Gefährdungsbeurteilungen | 2.2.5 |
Koordination | 2.3 |
Anforderungen an Zusammenarbeit | 2.3.1 |
Auftragsvergabe an Fremdunternehmen | 2.3.2 |
Koordination der Fremdarbeiten | 2.3.3 |
Mechanische Gefährdung - Anwendung der 4-Rang-Methode | 3 |
Rang 1 bei Instandhaltungsarbeiten | 3.1 |
Rang 2 bei Instandhaltungsarbeiten | 3.2 |
Rang 3 bei Instandhaltungsarbeiten | 3.3 |
Rang 4 bei Instandhaltungsarbeiten | 3.4 |
Zusammenfassung | 3.5 |
Absturzgefahr | 4 |
Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz an hochgelegenen ortsfesten Arbeitsplätzen | 4.1 |
Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz an ortsveränderlichen hochgelegenen Arbeitsplätzen | 4.2 |
Fahrgerüste | 4.2.1 |
Hubarbeitsbühnen | 4.2.2 |
Arbeitsbühnen an Gabelstaplern | 4.2.3 |
Leitern | 4.2.4 |
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz | 4.2.5 |
Gefahrstoffe | 5 |
Gefahrstoffe bei der Instandhaltung | 5.1 |
Gefährdungsermittlung | 5.2 |
Schutzmaßnahmen | 5.3 |
Reinigungsarbeiten mit Lösungsmitteln | 5.4 |
Schweiß- und Schneidarbeiten | 5.5 |
Brand- und Explosionsgefahren | 5.6 |
Umgang mit Kühlschmierstoffen | 5.7 |
Elektrischer Strom | 6 |
Gefahren durch elektrischen Strom für den Menschen | 6.1 |
Auswahl von ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln | 6.2 |
Erforderliche Schutzmaßnahmen vor dem Anschlusspunkt auf der Baustelle | 6.3 |
Erhöhte elektrische Gefährdung | 6.4 |
Gefährdungen durch den elektrischen Strom beim Elektroschweißen | 6.5 |
Schutzabstände bei nicht elektrotechnischen Arbeiten | 6.6 |
Prüfung der elektrischen Arbeitsmittel | 6.7 |
Vorgehen bei Elektrounfällen | 6.8 |
Transportarbeiten | 7 |
Handtransport | 7.1 |
Erkrankungen durch Heben und Tragen schwerer Lasten | 7.1.1 |
Hebetechnik | 7.1.2 |
Flurförderzeuge | 7.2 |
Transport mit Kranen | 7.3 |
Zusammenfassung | 7.4 |
Lärm | 8 |
Wirkung auf den Menschen | 8.1 |
Vegetative Wirkung | 8.1.1 |
Unfallauslösende Wirkung | 8.1.2 |
Gehörschädigende Wirkung | 8.1.3 |
Schallpegel | 8.2 |
Lärmbelastung in der Instandhaltung | 8.3 |
Lärmbereiche und Schutzmaßnahmen | 8.4 |
Leiser arbeiten | 8.5 |
Gehörschutz | 8.6 |
Enge Räume | 9 |
Gefährdungen bei Arbeiten in engen Räumen | 9.1 |
Maßnahmen vor dem Befahren von engen Räumen | 9.2 |
Alleinarbeit | 10 |
Sicherheitsmaßnahmen bei gefährlicher Alleinarbeit | 10.1 |
Tätigkeiten mit Verbot der Alleinarbeit | 10.2 |
Literatur | 11 |
Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln | 11.1 |
Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit | 11.2 |
Normen/VDE-Bestimmungen | 11.3 |
verwendete Literatur | 11.4 |
Vorwort
Die Instandhaltung ist eine der gefährlichsten Tätigkeiten. Rund 21 % aller tödlichen Unfälle ereignen sich hier. Und dies, obwohl das Instandhaltungspersonal nur 5 - 10 % der gesamten Produktionsbelegschaft ausmacht. Der Anteil in einigen mittelständischen Betrieben liegt bei 2 % und weniger. Grob geschätzt liegt die Unfallquote für Beschäftigte in der Instandhaltung rund 10 bis 20 Mal höher als für das Fertigungspersonal. Diese Quote ist in den letzten 25 Jahren in etwa konstant hoch geblieben.
Durch eine gut organisierte Instandhaltung lässt sich diese negative Quote deutlich senken.
Die vorliegende Schrift gibt Ihnen wichtige Informationen, wie Sie die Gefahren in den einzelnen Bereichen der Instandhaltung nachhaltig reduzieren können.
Es ist zur Reduzierung der Gefährdungen entscheidend, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Diese Vorgehensweise wird seit vielen Jahren im Arbeitsschutzgesetz gefordert. Die Betriebssicherheitsverordnung geht darauf noch einmal explizit für die Instandhaltung ein.
Die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen auch in der Instandhaltung bedeutet Rechtssicherheit. Sie muss jedoch praxisgerecht gestaltet sein.
Einer der wichtigsten Unfallschwerpunkte ist das Arbeiten an laufenden Anlagen. Trotzdem ist das Arbeiten an laufenden Anlagen in der Instandhaltung zum Teil unumgänglich. Wird jedoch dabei die schon seit langem bekannte 4-Rang-Methode eingesetzt, können viele Unfälle vermieden werden.
Es werden aber auch Maßnahmen zur Reduzierung der Unfälle während folgender Arbeiten aufgeführt: Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten unter Spannung, Transportarbeiten und Arbeiten mit Gefahrstoffen.
Das Thema "Gefahrstoffe" wurde unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) erstellt, die am 01.06.2015 die Stoff- und die Zubereitungsrichtlinie (67/548/EWG bzw. 1999/45/EG) vollständig abgelöst hat. In der zum Zeitpunkt der Erarbeitung gültigen Fassung der Gefahrstoffverordnung wird an verschiedenen Stellen noch auf die Stoff- und Zubereitungsrichtlinie Bezug genommen. Eine Implementierung der CLP-Verordnung in die Gefahrstoffverordnung ist jedoch absehbar.
Diese Schrift richtet sich an alle in der Instandhaltung Tätigen im Bereich der verarbeitenden Industrie, wie zum Beispiel im Maschinenbau. In anderen Branchen - vor allem in der Chemie und der Verfahrenstechnik - gelten aufgrund der dort vorkommenden Gefährdungen und Risiken zusätzliche Anforderungen, die besondere Schutzmaßnahmen erfordern. Die Maßnahmen werden in speziellen Schriften beschrieben. Sie können diese zum Beispiel bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie erhalten.