DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 7.3 - 7.3 Transport mit Kranen

Während der Arbeit mit Kranen bestehen folgende Risiken:

  • Quetschen zwischen kraftbetätigten Teilen oder pendelnden Lasten und fester Umgebung

  • abstürzende Lasten beim Versagen von Greifern, Anschlagmitteln oder Ähnliches

  • herabfallende Kleinteile, die z. B. jemand auf der angehobenen Last abgelegt hat

  • elektrische Gefahren, z. B. bei der Instandhaltung

  • Anstoßen an schwebende oder pendelnde Lasten oder Kranhaken

  • Absturz (bei der Instandhaltung, Kranführer beim Besteigen des Kranführerhauses)

Daher bestehen für kranführende Personen ähnliche Beschäftigungsbeschränkungen wie für die Personen, die Flurförderzeuge fahren. Auch kranführende Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, körperlich geeignet, unterwiesen, zuverlässig und mit der Kranbedienung beauftragt sein, und sie müssen dem Unternehmer, der Unternehmerin oder den Vorgesetzten ihre Befähigung nachgewiesen haben. Diese Anforderungen gelten auch für Personen, die flurbediente Krane führen. Sie müssen ihre Geräte nicht nur sicher bedienen können, sondern auch Abweichungen vom Sollzustand, wie technische Störungen, rechtzeitig erkennen. Dazu müssen täglich, vor der ersten Inbetriebnahme, ein Sicherheits- und ein Funktionscheck erfolgen, was wiederum Fachwissen erfordert.

Weitere wichtige Gesichtspunkte für einen sicheren Kranbetrieb, die auch das Instandhaltungspersonal berücksichtigen muss:

  • Um Personen vor dem Einquetschen zu schützen, muss zwischen kraftbewegten äußeren Teilen des Krans und festen Teilen der Umgebung, wie gelagertem Material, ein Sicherheitsabstand von 0,5 m bestehen. Das ist vor allem beim Absetzen von Lasten zu beachten. Der Sicherheitsabstand muss auch zwischen Last und kraftbewegten Kranbauteilen eingehalten werden.

  • Beim Gebrauch des Krans sind die in der Betriebsanleitung des Herstellers enthaltenen Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen sowie den enthaltenen Instruktionen Folge zu leisten. Die Betriebsanleitung muss zugänglich sein.

  • Kraftschlüssig aufgenommene Güter dürfen auf keinen Fall - und formschlüssig aufgenommene Güter nicht unnötig - über Personen hinweg geführt werden (zu kraftschlüssig und formschlüssig siehe Abb. 7-4). Jeglicher Aufenthalt von Personen in diesem Gefahrenbereich kann zu schweren Körperverletzungen oder zum Tod führen.

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Abb. 7-4 Kraft- und formschlüssige Lastaufnahme

Bei kraftschlüssiger Lastaufnahme wird die Last lediglich durch Reib-, Vakuum- oder Magnetkräfte gehalten. Funktionsstörungen der Greifer können zum Beispiel durch unerwartete Verschmutzungen auftreten.

Das Hochziehen von Personen mit dem Kran ist nicht erlaubt. Ausnahmefälle sind in der DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" aufgeführt.

Beim Anschlagen berücksichtigen:

Der Neigungswinkel zwischen Anschlagmittel und der Vertikalen darf 60 Grad auf keinen Fall übersteigen. Bei einem Neigungswinkel von 60 Grad ist die Zugkraft bereits doppelt so hoch wie im senkrechten Strang (siehe Abb. 7-5). Bei größeren Winkeln ist die Zugkraft in der Praxis nicht mehr sicher abzuschätzen. Die Tragfähigkeit kann auch durch unsachgemäße Verwendung (wie z. B. durch Knoten oder unsachgemäße Reparaturen) wesentlich gesenkt werden.

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Abb. 7-5 Zugkraft im Anschlagmittel