DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.2 - 7.2 Flurförderzeuge

Für die Arbeit mit kraftbetriebenen Flurförderzeugen (z. B. Gabelstaplern) bestehen strenge Beschäftigungsbeschränkungen. Flurförderzeuge dürfen ausschließlich von Personen gefahren werden,

  • die mindestens 18 Jahre alt sind,

  • die geeignet sind,

  • die ausgebildet sind,

  • die ihre Befähigungen nachgewiesen haben,

  • die schriftlich beauftragt worden sind.

Wer diese Kriterien nicht alle erfüllt und trotzdem ein Flurförderzeug führt, geht bei einem Unfall, aufgrund der möglichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortung, ein unvertretbares Risiko ein.

Die in den Betrieben der Holz- und Metallindustrie am häufigsten eingesetzten Flurförderzeuge sind Gabelstapler. Das Fahrverhalten und die Bedienung unterscheiden sich vom PKW-Fahrverhalten in einigen Punkten maßgeblich. Typisch für den Gabelstapler ist zum Beispiel die Kippanfälligkeit, da auch ein Vierrad-Gabelstapler aufgrund der Hinterachskonstruktion meistens nur auf drei Punkten steht. Kippunfälle enden häufig tödlich, da aus der Kabine fallende oder springende Personen vom Schutzdach eingequetscht werden. Deshalb ist die Anwendung von Personenrückhaltesystemen vorgeschrieben. Darüber hinaus unterscheidet sich die Pedalanordnung bei manchen Staplern (hydrodynamischer Antrieb) von der Pedalanordnung im PKW. Das erfordert Übung.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss die Zahl der mitfahrenden Personen auf das Mindestmaß reduzieren. Für mitfahrende Personen sind zumindest sichere Standplätze innerhalb des Fahrzeugrahmens mit Festhaltemöglichkeit notwendig. Keinesfalls darf man sich als Ballastgewicht zur Verfügung stellen, wenn der Stapler wegen zu schwerer Last hinten abhebt. In solchen Fällen hat es Unfälle mit Beinamputation als Folge gegeben, wenn fahrende Personen zu schwungvoll rückwärts setzten und nicht rechtzeitig vor einer Wand zum Stehen kamen.

Personen, die Mitgänger-Flurförderzeuge fahren, brauchen keine Prüfung abzulegen und müssen nicht schriftlich beauftragt werden. Eignung und sorgfältige Unterweisung sind jedoch notwendig. Als Mitgänger-Flurförderzeug gelten auch Geräte mit Fahrerstandplattform, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit maximal 6 km/h beträgt.