DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.5 - 5.5 Schweiß- und Schneidarbeiten

Für die Gefährdungsermittlung und die zutreffenden Schutzmaßnahmen ist die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten" heranzuziehen. Beim Schweißen und Schneiden werden Gefahrstoffe freigesetzt, die aus partikelförmigen und/oder gasförmigen Gefahrstoffen bestehen.

Die partikelförmigen Gefahrstoffe werden als Schweißrauche bezeichnet und sind in der Regel alveolengängige Stäube. Beim Schweißen entstehen die Schweißrauche hauptsächlich aus dem Zusatzwerkstoff, während die beim Schneiden entstehenden Rauche aus dem Grundwerkstoff stammen.

Die Schweißrauche können aus verschiedenen Gefahrstoffen mit unterschiedlichen gesundheitsschädlichen Eigenschaften bestehen:

  • Atemwegsbelastende Stoffe, z. B. Eisenoxide, Aluminiumoxid

  • Toxische oder toxisch-irritative Stoffe , z. B. Fluoride, Manganoxid, Kupferoxid

  • Krebserzeugende Stoffe, z. B. Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxid

VerfahrenGefahrstoff
MIG-Schweißen sowie Plasma- und Laser-strahlschneiden von AluminiumwerkstoffenOzon
MAG-Schweißen von unlegiertem und niedrig-legiertem StahlKohlenmonoxid
Gasschweißen, Brennschneiden und Plasmaschneiden mit DruckluftNitrose Gase (Stickoxide)

Tabelle 5-1 Toxische Gase beim Schweißen

Außerdem können durch vorhandene Beschichtungen oder Verunreinigungen Gefahrstoffe freigesetzt werden wie beispielsweise Isocyanate, Aldehyde, Epoxide und Dioxine.

Die unterschiedlichen Schweißverfahren sind hinsichtlich der Schweißrauchemissionen unterschiedlich zu bewerten. Verfahren, bei denen die Freisetzung gering ist, sind beispielsweise das Unterpulverschweißen, das Wolfram-Inertgasschweißen mit thoriumoxidfreien Wolframoxidelektroden, energiearmes Schutzgasschweißen oder Plasmaschneiden mit Wasserabdeckung. Diese Verfahren sind daher im Sinn einer Substitutionsprüfung bevorzugt auszuwählen.

Die Gefahrstoffe sind vorrangig im Entstehungsbereich abzusaugen. Geeignet sind dafür beispielsweise brennerintegrierte Absaugungen, Schweißerschutzschilde und -schirme mit integrierter Absaugung sowie stationäre oder mobile Absauganlagen mit festen oder nachführbaren Erfassungselementen. Eine technische Raumlüftung kann als weitere Maßnahme zu einer Expositionsminderung beitragen. Die natürliche Lüftung ist nur in Einzelfällen ausreichend (z. B. UP-Schweißen oder WIG-Schweißen von unlegierten oder niedriglegierten Stählen).

Abgesaugte Luft muss ausreichend gereinigt werden, bevor sie in den Arbeitsbereich zurückgeführt wird. Falls krebserzeugende oder keimzellmutagene Gefahrstoffe entstehen (z. B. bei chrom- und nickelhaltigen Grund-/Zusatzwerkstoffen) darf die abgesaugte Luft nur dann zurückgeführt werden, wenn bauartgeprüfte Schweißrauchabsaugungen der Schweißrauchabscheideklasse W2 oder W3 verwendet werden.

Um Gefahrstoffemissionen zu verringern, sind folgende organisatorische Maßnahmen zu treffen:

  • Optimierung der Schweißparameter.

  • Entfernung von Rückständen (z. B. von Reinigungsmitteln) auf Werkstoffoberflächen.

  • Technische Einrichtungen sind regelmäßig zu warten, zu prüfen und bestimmungsgemäß zu verwenden.

  • Während der Arbeitsunterbrechungen oder am Arbeitsende sind Ventile an Druckgasflaschen und Gasentnahmestellen zu schließen.

  • Die Anzahl der exponierten Personen im Arbeitsbereich so gering wie möglich halten.

  • Ungünstige Schweißpositionen müssen vermieden werden (ggfs. Werkstücke drehen).

  • Verbot von Nahrungs- und Genussmitteln im Arbeitsbereich. Die Einrichtung entsprechender Pausenräume ist Pflicht.

  • Bei der Reinigung des Arbeitsbereichs Aufwirbelung von Stäuben vermeiden (geeignete Industriestaubsauger verwenden), Stäube nicht mit Druckluft abblasen.

Wenn die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen (Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte), müssen Unternehmer und Unternehmerinnen geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung stellen, deren Einsatz Pflicht ist. Wenn krebserzeugende Gefahrstoffe freigesetzt werden, ist ebenfalls ein Atemschutz bereitzustellen (Ausnahme: UP- und WIG-Schweißen). Dafür eignen sich beispielsweise belüftete Helme, Hauben, Masken mit Gebläse und entsprechende Partikelfilter. Falls gasförmige Gefahrstoffe entstehen, muss bei filtrierendem Atemschutz ein Kombinationsfilter getragen werden. Über weitere Details informiert in diesem Zusammenhang die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten". Musterbetriebsanweisungen für ausgewählte Schweißarbeitsplätze sind in der TRGS 528 enthalten.

Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine Luftkonzentration von 3 mg/m3 Schweißrauch überschritten wird, muss vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Pflichtvorsorge veranlasst werden. Bei Einhaltung dieser Konzentration besteht die Pflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers, die Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge). Je nach auftretenden Gefahrstoffen und Expositionen kommt eine weitere Pflicht- oder Angebotsvorsorge in Betracht (z. B. bei Fluor und bei anorganischen Fluorverbindungen, Nickel und Nickelverbindungen, Chrom(VI)-Verbindungen).