DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz an ortsveränderlichen hochgelegenen Arbeitsplätzen

Sind keine ortsfesten Arbeitsbühnen an Maschinen und betrieblichen Einrichtungen vorhanden, muss bei der Planung der Instandhaltungsarbeiten ein geeigneter Arbeitsplatz geschaffen werden. Dabei kommt der Gefährdungsbeurteilung eine wesentliche Rolle zu, in der die Wechselwirkungen der verschiedenen Arbeitsmittel untereinander im Arbeitssystem berücksichtigt werden müssen (z. B. bei Hubarbeitsbühnen und bei Kranen).

Eine Vielzahl Arbeitsmittel stehen zur Verfügung und sollten der Arbeitsaufgabe und der Eignung der Beschäftigten entsprechend ausgewählt werden. Zu berücksichtigen sind:

  • Fahrgerüste

  • Hubarbeitsbühnen

  • Arbeitsbühnen an Gabelstaplern

  • Leitern

  • PSA gegen Absturz

Die Rangfolge muss dabei beachtet werden.

4.2.1 Fahrgerüste

Fahrgerüste sind fahrbare, aus Gerüstteilen zusammengesetzte Konstruktionen, die ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden. Ihrer Ausführungsart entsprechend werden Fahrgerüste unterschieden in:

  • fahrbare Gerüste

  • fahrbare Arbeitsbühnen

Fahrbare Gerüste sind Gerüste nach DIN 4420, die auf Fahrrollen stehen und verfahren werden können. Sie können zum Beispiel aus Gerüstrohren und Kupplungen, Systemgerüsten und Bockgerüsten erstellt werden.

Fahrbare Arbeitsbühnen sind einfeldige Gerüstkonstruktionen nach DIN EN 1004 aus vorgefertigten (system-abhängigen) Bauteilen mit einer Standhöhe von 2,5 m bis 12 m (innerhalb von Gebäuden) und 2,5 m bis 8 m (außerhalb von Gebäuden):

  • denen als Gesamtkonstruktion eine Aufbau- und Verwendungsanleitung der Herstellfirma zugrunde liegt,

  • die von Hand auf fester, ebener Aufstellfläche verfahren werden können,

  • die planmäßige Maße aufweisen,

  • die freistehend genutzt werden können,

  • die eine oder mehrere Belagflächen und mindestens vier feststellbare Fahrrollen haben.

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Abb. 4-2 Fahrbare Arbeitsbühne

Für Fahrgerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis erforderlich, bestehend aus dem Standsicherheitsnachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebssicherheit. Fahrgerüste müssen nach der mitgelieferten Aufbau- und Verwendungsanleitung des herstellenden Betriebs errichtet werden.

Beim Aufbau ist darauf zu achten, dass die Standsicherheit, auch durch zusätzliche Belastungen, wie dem Ablegen von Maschinenteilen, durch Seitenkräfte und durch den Arbeitsvorgang, nicht beeinträchtigt wird. Feststellbremsen müssen angelegt sein, um ein Wegrollen zu verhindern.

4.2.2 Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen sind spezielle Hebebühnen, die als Personenaufnahmemittel eine Arbeitsbühne haben, von der aus Arbeiten an Teilen in der Umgebung durchgeführt werden können. Die Hubarbeitsbühne ist die sicherste Höhenzugangstechnik, die verfügbar ist.

Hubarbeitsbühnen werden von der Arbeitsbühne aus gesteuert. Sie werden zunehmend anstelle von Gerüsten eingesetzt. Die Abbildungen 4-3 und 4-4 zeigen zwei verschiedene Bauarten dieser Bühnen.

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Abb. 4-3 Schwenkarm-Hubarbeitsbühne

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Abb. 4-4 Senkrecht-Hubarbeitsbühne

Hubarbeitsbühnen müssen standsicher aufgestellt werden, sodass keine Quetsch- und Scherstellen zwischen ihnen und Teilen in der Umgebung auftreten. Die zulässige Belastung (immer unterteilt in Personenzahl und Zuladung) darf nicht überschritten werden, das betrifft zum Beispiel:

  • die Mitnahme von Material

  • das Aufbringen von Lasten auf die Bühne, entsprechend der vorgesehenen Lastverteilung

  • das Wirksamwerden von Seitenkräften

An der Hubarbeitsbühne müssen folgende Informationen angebracht sein:

  • zulässige Querkräfte

  • regelmäßige Prüfungen (Prüfplaketten)

  • eine Betriebsanleitung

Werden Hubarbeitsbühnen im Verkehrsraum von Fahrzeugen aufgestellt oder ragen in diesen hinein, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Sicherung gegen Anfahren der Hubarbeitsbühne und ihrer ausladenden Teile

  • Sicherung des Bereichs unterhalb der Arbeitsbühne gegen herabfallende Gegenstände

  • Vermeidung von Quetsch- oder Anstoßgefahren durch Krananlagen oder andere Fördereinrichtungen, wie Stetigförderer oder Hängebahnen

Vor dem Einsatz der Hubarbeitsbühnen beachten:

  • Mindestalter der Bedienperson beträgt 18 Jahre

  • Unterweisung und Nachweis einer erworbenen Befähigung

  • schriftliche Beauftragung

  • Prüfung der Hubarbeitsbühne

Vor dem Einsatz einer Hubarbeitsbühne muss die Betriebsanleitung der Herstellfirma bezüglich der möglichen Sicherheitseinrichtungen geprüft werden. Für die Betätigung des Notablasses oder der Notsteuerung muss am Boden eine weitere Person darin eingewiesen sein. Besteht die Gefahr des "Herausschleuderns aus dem Arbeitskorb" (Peitscheneffekt/Katapulteffekt), muss ein Rückhaltesystem (mit verstellbarem Verbindungsmittel und Falldämpfer (max. 1,80 m lang)) benutzt werden. Außerdem müssen die Beschäftigten darin unterwiesen werden, inklusive praktischer Übungen, das Rückhaltesystem richtig einzusetzen. Dieser Sachverhalt ist besonders bei Schwenkarm-Hubarbeitsbühnen gegeben.

4.2.3 Arbeitsbühnen an Gabelstaplern

Als Einsatz für eine Hubarbeitsbühne kann ein Gabelstapler mit einer Arbeitsbühne auf den Gabeln verwendet werden. Personen dürfen damit ausnahmsweise angehoben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Tragfähigkeit muss ausreichend sein. Zum Beispiel bei Frontgabelstaplern sollte sie mindestens das 5 fache des Gewichts der Arbeitsbühne betragen, einschließlich der mitfahrenden Personen und der Zuladung.

  • Der Boden der Arbeitsbühne muss sich in Höhe der Gabelzinken befinden und rutschhemmend ausgeführt sein.

  • Als Absturzsicherung muss ein Geländer sowie eine Knie- und eine Fußleiste fest mit der Arbeitsbühne verbunden sein. Bewegliche Teile des Geländers dürfen nicht nach außen schwenken und sich nicht unbeabsichtigt öffnen. Seile und Ketten sind als Absturzsicherungen nicht zugelassen.

  • Die Arbeitsbühne muss formschlüssig mit dem Gabelstapler verbunden werden, sodass sie nicht kippen oder sich verschieben kann.

  • Personen auf der Arbeitsbühne müssen gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt werden, indem an der Rückseite der Arbeitsbühne ein mindestens 1,8 m hoher durchgriffsicherer Rückenschutz angebracht ist, sodass die Quetsch- und Scherstellen im Hubmast mit den Fingern nicht erreicht werden können.

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Abb. 4-5 Flurförderzeug mit Arbeitskorb

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Abb. 4-6 formschlüssige Sicherung gegen Abrutschen

Beim Einsatz dieser Arbeitsbühne ist Folgendes zu beachten:

  • Die Person, die den Gabelstapler führt, darf die Arbeitsbühne erst dann auf- und abwärtsfahren, wenn diese Bühne sicher befestigt und die Umwehrung ordnungsgemäß geschlossen ist.

  • Die Person, die den Gabelstapler fährt, darf ihren Platz auf dem Fahrzeug bei angehobener Arbeitsbühne nicht verlassen. Sie darf die besetzte Arbeitsbühne in angehobenem Zustand nur in Feinpositionierung an der Einsatzstelle verfahren. Im abgesenkten Zustand dürfen Personen nur dann mitfahren, wenn sie sich an Haltegriffen festhalten können und der Gabelstapler nicht schneller als mit einer dem Umfeld angepassten Geschwindigkeit, zum Beispiel 16 km/h, fahren kann.

Beim Einsatz von ungeeigneten Arbeitsbühnen oder bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung haben sich schon viele schwere und tödliche Unfälle ereignet. Nicht Zulässig sind die Arbeitsbühnen, bei denen als Umwehrung Seile oder Ketten zum Einsatz kommen, Paletten mit und ohne Umwehrung oder Gitterboxen. Werden die aufgeführten Bedingungen eingehalten, lassen sich Instandhaltungsarbeiten von Arbeitsbühnen auf Gabelstaplern sicherer durchführen als von Leitern aus.

4.2.4 Leitern

Laut Betriebssicherheitsverordnung dürfen Leitern nur eingesetzt werden, wenn andere sichere Arbeitsmittel nicht verwendet werden können oder, wenn aufgrund des kurzfristigen Einsatzes der Einsatz anderer Arbeitsmittel unwirtschaftlich ist.

Leitern sind leicht zu handhaben. Sie werden überall dort eingesetzt, wo Instandhaltungsarbeiten geringen Umfangs durchzuführen sind. Leitern sollten zur Instandhaltung von baulichen Anlagen nur bis zu einer Höhe von 7 m und nur für eine Dauer von bis zu 2 Stunden als Arbeitsplatz verwendet werden. Das Mitnehmen von Werkzeugen oder Ersatzteilen beim Besteigen oder Arbeiten auf Leitern ist auf 10 kg begrenzt.

Die große Zahl von Absturzunfällen zeigt, wie gefährlich das Arbeiten von Leitern aus ist. Es werden besonders für Instandhaltungsarbeiten geeignete Stehleitern mit Arbeitspodesten angeboten oder Leiter-Sicherheitssysteme, die einfach an Leitern nachgerüstet werden können.

Anlegeleitern lassen sich überall aufstellen und sind leicht zu handhaben. Folgende Hinweise sind dabei zu beachten:

  • Nur an sichere Flächen anlegen (keine Glasscheiben, Spanndrähte, Masten, Stangen).

  • Sprossen unter einem Winkel von 65° bis 75° zur Waagerechten anlegen (siehe Abb. 4-7).

  • Die obersten drei Stufen bzw. Sprossen nicht betreten.

  • Leitern sind nur dann zum Übersteigen geeignet, wenn sie mindestens einen Meter überstehen oder bauseits Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind.

  • Um das Verrutschen zu vermeiden, sollten Einhakvorrichtungen verwendet werden.

  • Auf ebenen und festen Untergrund achten.

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Abb. 4-7 Anlegeleiter im korrekten Winkel

Das Wegrutschen der Leitern vom Boden oder von Anlegestellen und der unsichere Standplatz auf Sprossen sind bekannte Unfallursachen. Aus diesen Gründen sind die Angaben der Kurzbedienungsanleitung einzuhalten. Sie informieren in Form von Piktogrammen über die sichere Benutzung und müssen deshalb an jeder Leiter angebracht sein. Weitere Informationen zu den Themen Leitern und deren Prüfung enthält die Schrift DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten".

4.2.5 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

Bei kurzfristigen Instandhaltungsarbeiten mit Absturzgefahr ist Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) nur dann einzusetzen, wenn andere Maßnahmen nicht möglich sind. Sie stellen eine "Notlösung" dar, wenn alle anderen technischen Maßnahmen ausgeschöpft worden sind. Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung ist auch auf den Aspekt der Rettung im Gefahrfall einzugehen. Vor einem Einsatz der PSAgA muss, gemäß der Gefährdungsbeurteilung, eine entsprechende Betriebsanweisung erstellt und eine Unterweisung mit praktischer Übung durchgeführt werden. Das ist besonders dann von Bedeutung, wenn der Einsatz nicht regelmäßig erfolgt.

Je nach Einsatzbedingungen ist auch auf Höhentauglichkeit (z. B. G 41) der Beschäftigten zu achten. Außerdem spielen die Lagerfähigkeit oder die Nutzungsdauer der Auffang- und Haltegurte, der Falldämpfer und der Sicherungsseile eine wichtige Rolle. In der Regel sind diese Daten von der Herstellfirma vorgegeben. Nach "Beanspruchung" der Komponenten müssen diese bis zur Prüfung durch eine befähigte Person einer weiteren Nutzung entzogen werden. Das ist von besonderer Bedeutung, da die Möglichkeit besteht, dass ein Schaden nicht zwangsläufig während einer Prüfung vor der Benutzung durch die anwendende Person erkannt wird. Die Abbildung 4-8 zeigt die Elemente, die in der Regel zum System PSA gegen Absturz gehören.

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Abb. 4-8 (1) Auffanggurt,
(2) Verbindungsmittel,
(3) Falldämpfer,
(4) mitlaufendes Auffanggerät,
(5) bewegliche Führung (z. B. Seil, Band),
(5a) Seilendsicherung. Die bewegliche Führung (5) muss am mitlaufenden Auffanggerät so eingestellt werden, dass ein Absturz nicht möglich ist.
(6) Anschlagpunkt

DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" enthält weitere Informationen bezüglich der Auswahl und der Benutzung von Absturzsicherungen.