DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.4 - 3.4 Rang 4 bei Instandhaltungsarbeiten

Instandhaltungsarbeiten sind nur in sehr wenigen Fällen nicht unter Anwendung der geschilderten Schutzmaßnahmen nach Rang 1 bis 3 möglich. In diesen Ausnahmefällen kann Rang 4 gewählt werden.

ccc_1539_180101_13.jpg

Abb. 3-10 Rangfolge der Schutzmaßnahmen - Rang 4

Entsprechende Ausnahmefälle liegen zum Beispiel vor, wenn für Messungen an Maschinen und Anlagen beide Hände benötigt werden.

Anmerkung:
Bleibt eine Hand frei, ist zumindest die Verwendung eines Zustimmungsschalters gemäß Rang 3 erforderlich.

Ein weiteres Beispiel für Rang 4 ist das Justieren eines Endschalters, bei dem der Endschalter mit einer Hand gehalten und mit der anderen, mit Hilfe eines Werkzeugs, befestigt werden muss.

Rang 4 ist auch anzuwenden, wenn eine Person zwecks Instandhaltungsarbeiten auf einer Leiter steht und mit einer Hand an der Maschine oder Anlage (bei eingeschalteter oder laufender Maschine oder Anlage) arbeiten muss. Mit der zweiten Hand hält sie sich fest, um nicht abzustürzen.

Liegen entsprechende Ausnahmefälle vor, sind jedoch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen zu treffen:

  • Mit entsprechenden Arbeiten dürfen nur fachlich geeignete Personen beauftragt werden, die im Stande sind, etwa entstehende Gefahren abzuwenden.

  • Unternehmerinnen oder Unternehmer müssen die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen ermitteln und dafür sorgen, dass sie eingehalten werden.

  • Die Beschäftigten müssen über die, mit der Arbeit verbundenen, Gefahren unterrichtet sein.

  • Für das Verhalten beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten und Störungen müssen spezielle Anweisungen erteilt werden.

  • Im Gefahrenbereich dürfen sich nur Personen aufhalten, die für Instandhaltungsarbeiten unbedingt erforderlich sind.

  • In einigen Fällen ist eine Person zu bestellen, die den Fortgang der Arbeiten beobachtet und bei akuter Gefahr geeignete Maßnahmen ergreift. Dies ist nur anwendbar, wenn dadurch ein Unfall vermieden werden kann.