DGUV Information 209-015 - Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Rang 3 bei Instandhaltungsarbeiten

Ist die Einhaltung der bisher geschilderten Schutzmaßnahmen unter keinen Umständen möglich, müssen zusätzliche Einrichtungen vorhanden sein und verwendet werden.

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Abb. 3-8 Rang 3 - hier nur mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen arbeiten

Die Bedingung "unter keinen Umständen" ist nicht erfüllt, wenn für den Produktionsprozess zwar Schutzeinrichtungen vorhanden sind, diese jedoch aus Zeitgründen nicht (wieder) angebracht werden sollen; genauso wenig akzeptabel ist das Argument, dass das Arbeiten ohne Schutz nur kurze Zeit in Anspruch nehmen soll.

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Abb. 3-9 Maßnahmen - Rang 3

Für die unter Rang 1 und Rang 2 geschilderten Beispiele ist die Schutzmaßnahme nach Rang 3 wie folgt anwendbar:

Wechsel eines Seils an einem Kran

In der Zeit, in der das alte Seil abgenommen und das neue Seil aufgewickelt wird, muss die damit beschäftigte Person auch einen Zustimmungsschalter betätigen oder einen ortsveränderlichen Not-Halt-Schalter in der Hand halten. Sollte vom Kranhersteller keine entsprechende Anschlussmöglichkeit vorgesehen sein, muss sie installiert werden. Der Aufwand dafür ist nicht hoch. Im Zweifel kann zum Beispiel eine Funkfernsteuerung mit auf den Kran genommen werden. Sie wirkt dann wie ein Zustimmschalter.

Instandhaltung eines Bearbeitungszentrums

Ist es nicht möglich, den Fehler durch Beobachtung außerhalb der Schutzeinrichtung zu ermitteln, dürfen die gefahrbringenden Bewegungen bei entfernter Schutzeinrichtung, zum Beispiel über einen handbetätigten Zustimmungsschalter eingeleitet, direkt vor Ort beobachtet werden. Für den Anschluss eines Zustimmungsschalters kann eine entsprechende Schnittstelle mit Steuerung geschaffen werden. Die Installation einer solchen Schnittstelle mit Zustimmungsschalter ist zumutbar, da die Kosten dafür nicht hoch sind und die Ergänzung dann für künftige Instandhaltungsarbeiten ebenfalls zur Verfügung steht.