DGUV Information 211-008 - Jugendliche in Betrieben der Metallbranche

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Abschnitt 5 - Sind ärztliche Untersuchungen erforderlich?

Man unterscheidet ärztliche Untersuchungen nach dem JArbSchG und Vorsorgeuntersuchungen, die in speziellen Verordnungen, z.B. in der Gefahrstoffverordnung und in Unfallverhütungsvorschriften, geregelt sind.

Ferienjob und Betriebspraktikum

Während des Ferienjobs und beim Betriebspraktikum führen die Jugendlichen nur Arbeiten aus, bei denen keine Nachteile für die Gesundheit zu befürchten sind.

Die Zeitdauer der Beschäftigung ist gering (siehe nächste Seite).

Unter diesen Voraussetzungen ist eine ärztliche Untersuchung nicht erforderlich (JArbSchG § 32 Abs. 2).

Ausbildung

Anders sieht es für Jugendliche in der Ausbildung aus, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Hier sind Untersuchungen nach dem JArbSchG zwingend erforderlich (JArbSchG §§ 32 ff.).

Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Die Kosten der Untersuchung trägt das Land.

Weitere Vorsorgeuntersuchungen können sich aus den erforderlichen Tätigkeiten zum Erreichen des Ausbildungszieles ergeben. Die Grundlage hierfür bildet die Gefährdungsbeurteilung. Mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur Ärzte beauftragt werden, die Facharzt für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen.

Die Kosten für diese Untersuchungen tragen Sie als Unternehmer.