DGUV Information 211-008 - Jugendliche in Betrieben der Metallbranche

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 - Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?

Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers (UVT) für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

OrganisatorZuständigkeitWichtige Rechtsgrundlagen
FerienjobSchüler;
Personensorgeberechtigte*)
UVT des BetriebesJArbSchG
JuSchG
BetriebspraktikumSchule:
Lehrer als Praktikumsleiter
Betrieb:
Praktikumsbeauftragter
UVT der SchuleRichtlinien oder VwV der Länder
JArbSchG
JuSchG
AusbildungBeauftragter der IHK oder der HandwerkskammerSchule:
UVT der Schule
Betrieb:
UVT des Betriebes
Berufsausbildungsvertrag
BBiG
JArbSchG
JuSchG

Personensorgeberechtigte sind in der Regel beide (leiblichen) Eltern oder die Adoptiveltern (BGB).

Beim Einsatz von Schülern gibt es einen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen (JArbSchG):

Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

Jugendlicher ist, wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht (im Allgemeinen neun Jahre) unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf wenige Ausnahmen verboten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kommt eine Beschäftigung von Kindern in der Metallbranche - außer im Rahmen eines Betriebspraktikums - nicht in Betracht.

BBiG-Berufsbildungsgesetz
BGB-Bürgerliches Gesetzbuch
JArbSchG-Jugendarbeitsschutzgesetz
JuSchG-Jugendschutzgesetz
KindArbSchV-Kinderarbeitsschutzverordnung
VwV-Verwaltungsvorschrift