DGUV Information 211-008 - Jugendliche in Betrieben der Metallbranche

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Abschnitt 2 - Ist Ihr Betrieb für den Einsatz von Jugendlichen geeignet?

Anhand der Gefährdungsbeurteilung können Sie feststellen, ob Ihr Betrieb geeignet ist.

Bei Jugendlichen fehlt oft das Bewusstsein für Sicherheit.

Hier ist Ihre Fürsorge gefragt.

Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,

  • die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche diese nicht erkennen oder nicht abwenden können,

  • bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,

  • bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind,

  • die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen

    und

  • bei denen sittliche Gefahren auftreten.

Unzulässig sind Akkordarbeit und Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann.

Ausnahmen bestehen in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, wenn Sie Jugendliche über 16 Jahre beschäftigen, soweit

  • dies zur Erreichung Ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

  • ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist

    und

  • der Arbeitsplatzgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.