DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

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Abschnitt 7.1 - 7 Betriebliche Brandschutzmaßnahmen
7.1 Brandgefährdete Bereiche

Eine Brandgefährdung in Arbeitsbereichen liegt vor, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für eine Brandentstehung besteht.

Zu brennbaren Stoffen zählen als entzündbar eingestufte und gekennzeichnete Stoffe und Gemische (z. B. brennbare Lösemittel, Benzindämpfe und Stäube) sowie andere nicht gekennzeichnete Feststoffe und Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind (z. B. Papier, Holz, Kunststoffe, Metallstäube).

In der ASR A2.2 und in der TRGS 800 sind Brandgefährdungen und die entsprechenden Brandschutzmaßnahmen beschrieben. Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung sind z. B.:

  • Kfz-Reparaturwerkstätten und Garagen

  • Bereiche, in denen brennbare lösemittelhaltige Produkte verwendet und gelagert werden, soweit diese Bereiche nicht zusätzlich explosionsgefährdet sind

  • Holzbe- und -verarbeitung wie sie beispielsweise in Spanplattenwerken, Schreinereien, Furnierwerken, Sägewerken durchgeführt wird

  • Lager, Packereien, Versandabteilungen, in denen Papier, Pappe, Holz in größeren Mengen gelagert werden

In Bereichen ab erhöhter Brandgefährdung sind das Rauchen sowie der Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. Entsprechende Verbotsschilder sind gemäß ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (hier: Verbotszeichen P003) an den Eingängen und in den Räumen anzubringen.

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Abb. 12
Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" ASR A1.3