DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Brandabschnitte

Durch die Bildung von Brandabschnitten soll die Ausbreitung von Feuer im Gebäude oder auf benachbarte Gebäude verhindert werden. Dies wird z. B.

  • durch eine ausreichende räumliche Trennung der einzelnen Gebäude- und Nutzungseinheiten voneinander und

  • durch eine bauliche Trennung größerer Raumeinheiten mittels feuerbeständiger Wände und/oder Brandwände

erreicht.

Brandwände müssen bis unmittelbar unter die Dachhaut reichen; sie sind in besonderen Fällen sogar über das Dach hochzuziehen, wenn z. B. die Dachhaut aus brennbaren Baustoffen besteht. Türen in feuerbeständigen Wänden und Brandwänden sind Feuerschutzabschlüsse, die eine entsprechende Feuerwiderstandsdauer aufweisen müssen.