Abschnitt 2.1 - 2.1 Unternehmer oder Unternehmerin und Führungskräfte
Unternehmer oder Unternehmerinnen und Führungskräfte müssen:
eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durchführen, die auch Brandgefährdungen berücksichtigt
die zur Verhütung von Entstehungsbränden erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen und überwachen
die zur Brandbekämpfung erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen und instand halten
die Beschäftigten auf die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Brandgefahren hinweisen und in der Vermeidung und Abwendung dieser Gefahren unterweisen
jährlich zum Umgang mit Brandschutz- und Feuerlöscheinrichtungen und zur Evakuierung unterweisen
die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen regelmäßig, z. B. in Form von Übungen, prüfen