DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.1 - 2.1 Unternehmer oder Unternehmerin und Führungskräfte

Unternehmer oder Unternehmerinnen und Führungskräfte müssen:

  • eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durchführen, die auch Brandgefährdungen berücksichtigt

  • die zur Verhütung von Entstehungsbränden erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen und überwachen

  • die zur Brandbekämpfung erforderlichen Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen und instand halten

  • die Beschäftigten auf die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Brandgefahren hinweisen und in der Vermeidung und Abwendung dieser Gefahren unterweisen

  • jährlich zum Umgang mit Brandschutz- und Feuerlöscheinrichtungen und zur Evakuierung unterweisen

  • die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen regelmäßig, z. B. in Form von Übungen, prüfen