DGUV Information 205-001 - Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz

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Abschnitt 9.3 - 9.3 Im Brandfall organisiert evakuieren

Eine Evakuierung im Brandfall kann schnell chaotisch werden, wenn sie nicht gut organisiert ist und regelmäßig geübt wird. Für die Evakuierung sind deswegen ausreichende Vorbereitungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass alle Personen im Betrieb wissen, was zu tun ist und wie sie sich in der jeweils konkreten Situation zu verhalten haben.

Für den Brand- oder sonstigen Gefahrenfall sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, wer für eine Evakuierung verantwortlich ist, nach welchen Kriterien diese veranlasst wird und wie sie abläuft, z. B. auf der Grundlage der Brandschutzordnung und der Flucht- und Rettungspläne.

Dazu gehört insbesondere, dass

  • Art und Grund der Alarmierung und Evakuierung festgelegt sind,

  • Flucht- und Rettungswege, Ausgänge und Sammelstelle gekennzeichnet sind und freigehalten werden,

  • die Beschäftigten die notwendigen Maßnahmen zur Evakuierung kennen und geübt haben,

  • Personen mit eingeschränkter Mobilität und Betriebsfremde die notwendige Unterstützung bei der Evakuierung des Gebäudes erhalten,

  • die Anweisung, Aufzüge im Brandfall nicht zu benutzen, bekannt gemacht ist und, falls erforderlich, Aufzüge im Brandfall durch technische Maßnahmen blockiert sind (Brandfallsteuerung),

  • für das Abschalten wichtiger Anlagen ein Plan aufgestellt ist und verantwortliche Beschäftigte zur Umsetzung des Planes benannt und unterwiesen sind,

  • das Verhalten und die Weisungsbefugnisse bei Evakuierungen auch mit den Unternehmen und Verantwortlichen von Fremdfirmen geklärt sind,

  • die Beschäftigten angewiesen sind, den Anweisungen der Einsatzleitung Folge zu leisten und

  • die Anwesenheitskontrolle oder Feststellung, ob betroffene Bereiche vollständig evakuiert wurden, organisiert ist.

Auf der Grundlage der Brandschutzordnung und der Flucht- und Rettungspläne sind regelmäßig Evakuierungsübungen durchzuführen.

Für den geregelten Ablauf einer Evakuierung kann es bei größeren Gebäuden oder Gebäuden mit ortsunkundigen Besuchern und Besucherinnen erforderlich sein, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besondere Aufgaben für den Evakuierungsfall zuzuweisen, um z. B. auf Hilfe angewiesene Beschäftigte zu unterstützen, Besuche und Besucherinnen hinauszugeleiten oder Bereiche zu kontrollieren.

Diese werden im betrieblichen Alltag oftmals als Evakuierungshelfer bzw. Evakuierungshelferin bezeichnet. Die Zuweisung der besonderen Aufgaben für den Evakuierungsfall erfolgt zumeist im Rahmen einer Unterweisung durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin. Eine spezielle Ausbildung ist hierfür im Regelfall nicht erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten: "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan", ASR A2.3 und "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (ASR V3a.2) und in der DGUV Information 205-033 "Alarmierung und Evakuierung".

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Abb. 70
Beispiel für Meldewege und Maßnahmen im Brandfall oder Gefahrenfall