DGUV Information 209-014 - Lackieren und Beschichten

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Erste Hilfe/Ersthelfer und Ersthelferinnen

Über die Anforderungen im dritten Abschnitt "Erste Hilfe" der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hinaus kann beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen mit bestimmten gefährlichen Inhaltsstoffen eine spezielle Erste Hilfe notwendig sein.

Das gilt zum Beispiel für die vor dem Lackieren zum Reinigen benutzten Lösemittel und für PUR-Beschichtungsstoffe. Anerkannte Anleitungen zur Ersten Hilfe stehen besonders in der:

  • DGUV Information 213-072 "Lösemittel"

  • DGUV Information 213-078 "Polyurethane Isocyanate"

Beachten Sie auch den Abschnitt "Erste Hilfe" der Betriebsanweisung, die der Unternehmer oder die Unternehmerin jeweils gemäß TRGS 555 erstellen muss (siehe Muster im Anhang 1).

Sie müssen dem Arzt oder der Ärztin den chemischen Stoff oder die Inhaltsstoffe anhand des Sicherheitsdatenblatts und die bereits durchgeführten Erste-Hilfe-Maßnahmen angeben.

Mit der DGUV Information 204-006 "Anleitung zur Ersten Hilfe" steht eine Anleitung zur Durchführung von grundsätzlichen Maßnahmen der Ersten Hilfe zur Verfügung.