DGUV Information 209-014 - Lackieren und Beschichten

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Abschnitt 2.1 - 2 Allgemeine Schutzmaßnahmen
2.1 Brand- und Explosionsschutz

2.1.1 Explosionsgefährdeter Bereich

Für Lackierarbeiten mit entzündbaren Beschichtungsstoffen müssen gesonderte Räume vorhanden sein. Nur wenn das aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist, kann auch in allgemeinen Arbeitsräumen lackiert werden.

In beiden Fällen wird ein Bereich mit 5 m Radius um den Lackierplatz als feuergefährdet angesehen. Ausführliche Informationen zum Brand- und Explosionsschutz enthält die DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe".

Explosionsgefährdete Bereiche können gemäß Anhang I Nr. 1 "Brand- und Explosionsgefährdungen" der Gefahrstoffverordnung nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt werden. Für Bereiche, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind, gilt:

Zone 0

umfasst Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und entzündbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 1

umfasst Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und entzündbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Zone 2

umfasst Bereiche, in denen bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und entzündbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Eine Möglichkeit der Zoneneinteilung basiert auf der aus Lösemittelmenge und Abluftvolumenstrom errechneten Konzentration entzündbarer Stoffe in der Lackierkabine oder am Spritzstand. Für manuelles Spritzlackieren muss die Konzentration dabei immer unter 25 % der UEG (untere Explosionsgrenze) liegen. Die UEG ist die untere Grenze des Explosionsbereichs eines entzündbaren Beschichtungsstoffs.

Auch bei ausschließlicher Spritzverarbeitung von wasserbasierten Lacken muss geprüft werden, ob eine Explosionsgefährdung besteht. Eine Formel zur Beurteilung der Entzündbarkeit von wasserbasierten Lacken in feinversprühten Zustand sowie weitere Informationen zur Festlegung explosionsgefährdeter Bereiche und zur Zoneneinteilung finden Sie in der DGUV Information 209-046 "Lackierräume und Einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe".

Beim Lackieren ohne Verspritzen oder Versprühen wird zur Zoneneinteilung der Flammpunkt des Beschichtungsstoffs herangezogen. Ist der Flammpunkt mindestens 15 °C höher als die Verarbeitungstemperatur, kann auf die Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche verzichtet werden. Werden verschiedene Lacke verarbeitet, ist der niedrigste Flammpunkt maßgebend.

Nach Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und Einteilung in Zonen muss ein Explosionsschutzdokument angefertigt werden (siehe § 6 Abs. 9 GefStoffV). Beispiele für Explosionsschutzdokumente enthält die DGUV Information 209-046 "Lackierräume und Einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe"

Im Arbeitsbereich sind Feuer, offene Zündquellen und Rauchen verboten. Auf dieses Verbot muss an allen Zugängen in den Räumen und Bereichen deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein, beispielsweise durch das Verbotszeichen mit dem durchgestrichenen Streichholz (Abbildung 3) aus der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

Alle explosionsgefährdeten Bereiche, also Bereiche, in denen Zonen eingeteilt wurden, sind mit dem Warnzeichen für Explosionsgefährdung (Abbildung 4) gemäß ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" zu kennzeichnen.

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Abb. 3
Gebotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer offene Zündquelle und Rauchen verboten"

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Abb. 4
Warnzeichen W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre"

2.1.2 Explosionsgeschütze Geräte

Geräte, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, müssen mit dem Ex-Zeichen gekennzeichnet und in eine Gerätegruppe und Gerätekategorie eingestuft sein. Gerätegruppe II umfasst die Geräte, die in von Gasen, Dämpfen, Nebel oder Stäuben erzeugten explosionsgefährdeten Bereichen über Tage verwendet werden.

Die Gerätekategorie 2 ist für den Einsatz in einem explosionsgefährdeten Bereich geeignet, in dem damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre bei Normalbetrieb gelegentlich auftritt (Zone 1).

Geräte der Gerätekategorie 3 dürfen nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen bei Normalbetrieb nicht oder nur kurzzeitig mit einer explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen ist (Zone 2).

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Abb. 5
Beispiel einer vollständigen Atex-Kennzeichnung

Ausführliche Informationen zur Kennzeichnung explosionsgeschützter Geräte enthält die DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe".

2.1.3 Weitere Zündschutzmaßnahmen

Elektrostatische Entladungen können als Zündquellen wirksam werden und damit Explosionen und Brände auslösen. Ursache für diese Vorgänge ist eine vorangegangene Ladungstrennung. So können sich zum Beispiel Personen oder Gegenstände, wie in der TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" beschrieben, bei unzureichender Erdung gefährlich aufladen.

Alle Gegenstände, die sich gefährlich aufladen können, müssen im Lackierbereich zur Vermeidung zündfähiger Entladungen elektrostatisch zum Beispiel durch flexible Leitungen mit Klammer geerdet sein. Wie beim elektrostatischen Beschichten mit Flüssiglack oder Pulverlack können sich besonders beim Hochdruckspritzen (Airless-Spritzen) zu beschichtende Güter, leitfähige Gefäße, wie Blecheimer (auch wenn sie nur zum Reinigen verwendet werden), Auflagehorden, Werkstückaufnahmen gefährlich aufladen.

Ausreichend leitfähige, ortsbewegliche Gefäße (zum Beispiel Fässer, Kanister) aus nichtmetallischen Werkstoffen müssen mit "Ex-ElStat" gekennzeichnet sein.

Personen müssen ableitfähige Schutzschuhe und bei Bedarf Schutzhandschuhe benutzen.