DGUV Information 209-013 - Anschläger

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Abschnitt 2 - 2. Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

Zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sind die Transportvorgänge so zu planen und durchzuführen, dass der Anschläger sich frei bewegen kann und nicht in Zwangshaltung oder auf beengtem Raum verharren muss.

Ein beengter Raum entsteht auch dadurch, dass bei aufgestapelten Gütern, z. B. Turmdrehkranbauteilen, kaum ein geeigneter Standplatz zu finden ist. Beim Verlassen der oberen Ebene kann schwer Halt gefunden werden. Bei gestapelten Gütern sind entsprechende sichere Zugänge vorzubereiten.

Häufig bleibt der Anschläger am Ort, während der Kran weit entfernt entladen wird. Auch während der Wartezeit ist er Zugluft, Kälte, Nässe, Wärme, Lärm und ggf. Staub oder Gerüchen ausgesetzt. Hier ist nicht nur die wettergeeignete Kleidung (siehe § 23 BGV A1) wichtig, sondern auch die Bewegungsmöglichkeit des Anschlägers. Langes Stehen sollte vermieden werden. Bei regelmäßig wiederkehrenden häufigen Transportvorgängen ist immer wieder in gleicher Form Bücken, Heben von Hilfseinrichtungen und Stellungswechsel zum Zeichengeben an den Kranfahrer nötig.

Dabei sollte durch geeignete Beleuchtung vermieden werden, dass die Aufmerksamkeit des Anschlägers abgelenkt wird. Wird auf einem Lagerplatz bei Dunkelheit gearbeitet, so ist auf eine gleichmäßige Ausleuchtung ohne Blendgefahr zu achten.