DGUV Information 209-013 - Anschläger

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 21 - 21. Lagern von Lasten

Beim Lagern sind die Verkehrswege freizuhalten (Bild 21-1). Ein Mindestabstand von 0,5 m zu bewegten gleisgebundenen Fahrzeugen oder Kranen ist einzuhalten.

ccc_1522_095.jpg

Bild 21-1: Vorbildliche Lagerung in Hürden

Achten Sie darauf, dass Stapel höchstens drei- bis viermal so hoch sind, wie sie breit sind. Wenn möglich, sollen Einzellasten im Verband gestapelt werden.

Besondere Vorsicht und Umsicht ist erforderlich, wenn in Hürden oder zwischen hohen Stapeln gearbeitet werden muss.

Ein zusätzlicher Einweiser muss die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten koordinieren.