DGUV Information 209-012 - Kranführer

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.2 - 4.2 Funktionsprüfung von Bremsen und Sicherheitseinrichtungen

Vor der Arbeitsaufnahme prüft der Kranführer die Funktion der Bremsen und der Sicherheitseinrichtungen -ausgenommen von Rutschkupplungen. Sicherheitseinrichtungen sind z. B.

  • Begrenzungseinrichtungen,

  • Kranschalter (Not-Halt),

  • Bremsen,

  • Distanzierungseinrichtungen

Die Funktionsprüfungen führt er so durch, dass bei einem eventuellen Versagen der Bremsen und Sicherheitseinrichtungen Personen und Betriebseinrichtungen nicht gefährdet werden.

Zweckmäßigerweise beginnt die Funktionsprüfung damit, dass bei Hub- oder Senkbewegung der Kranschalter (Not-Halt) betätigt wird. Die Bewegung muss unmittelbar durch Einfallen der Bremsen zum Stillstand kommen. Damit wird gleichzeitig die Funktion der Bremsen und des Kranschalters geprüft.

Danach prüft der Kranführer, ob die Kran- und Katzfahrt nach Betätigen des

Kranschalters innerhalb der üblichen Anhaltewege zum Stillstand kommen.

Auch die Funktion von Notendhalteinrichtungen ist zu prüfen.

Solche Notendhalteinrichtungen sind vorhanden für

  1. 1.

    Aufwärtsbewegungen von Hub- und Auslegereinziehwerken,

  2. 2.

    die Fahrbewegung von Kranen, Laufkatzen oder Portalen, wenn sie von ortsfesten Bedienungsständen aus, durch Fernbedienung oder Programm gesteuert werden,

  3. 3.

    Fahrbewegungen von Turmdrehkranen und Containerkranen,

  4. 4.

    Fahrbewegungen von Laufkatzen bei Laufkatzenauslegern,

  5. 5.

    die Senkbewegung bei Hubwerken von Turmdrehkranen,

  6. 6.

    die Senkbewegung bei Hubwerken, wenn die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns des Tragseiles gegeben ist,

  7. 7.

    die Abwärtsbewegung von Auslegern, sofern sie unter Last verstellt werden können.

Übernimmt eine Rutschkupplung die Funktion der Notendhalteinrichtung, so kann wegen der damit verbundenen Beanspruchung der gesamten Anlage die tägliche Prüfung der Rutschkupplung entfallen.

Zur Kontrolle der Notendhalteinrichtung fährt der Kranführer mit der geringstmöglichen Geschwindigkeit in die Endstellung. Dabei behält er das Stellteil der Steuereinrichtung in der Hand, um beim Versagen der Notendhalteinrichtung sofort den Antrieb abschalten zu können.

Da Notendschalter nicht betriebsmäßig angefahren werden dürfen, ist diesen, wenn häufig oder regelmäßig die gesamte Hubhöhe oder der gesamte Fahrweg ausgenutzt werden muss, ein Betriebsendschalter vorgeschaltet. Um in diesen Fällen den Notendschalter prüfen zu können, wird zunächst der Betriebsendschalter angefahren und dieser, nachdem er angesprochen hat, durch einen nicht selbsthaltenden Schalter überbrückt, so dass der Notendschalter zur Funktionsprüfung angefahren werden kann. Kann nach der Überbrückung keine Hub- oder Fahrbewegung mehr eingeleitet werden, ist davon auszugehen, dass bereits der Notendschalter angefahren wurde und der Betriebsendschalter defekt ist (Bild 4-10).

ccc_1521_171101_22.jpg

Bild 4-10: Zum Prüfen des Hubnotendschalters muss der Betriebsendschalter - falls vorhanden - überbrückt werden können. Der entsprechende Schalter ist in der Steuertafel untergebracht

Die Seillänge des Kranes ist im Allgemeinen so bemessen, dass bei Berühren des Hallenbodens mit der Unterflasche noch mindestens zwei Seilwindungen auf der Trommel verbleiben. Kann die Unterflasche in Bodenöffnungen oder Gruben abgelassen werden, besteht die Gefahr, dass das Seil ganz abgetrommelt und gegenläufig wieder aufgetrommelt wird. Deshalb haben die Krane in solchen Fällen zusätzlich einen Notendschalter für die Senkbewegung des Hubwerkes.

Der Kranführer prüft diesen Schalter, indem er die Unterflasche bis auf die tiefste zulässige Stelle herablässt. Vor Berühren des Bodens muss der Endschalter ansprechen.

Nach erfolgreicher Kontrolle dieser Sicherheitseinrichtungen werden eventuell vorhandene Fahrwerkbremsen geprüft. Für diese Prüfung ist der Kran so in Position zu bringen, dass er bei einem eventuellen Versagen der Bremsen nicht auf einen Nachbarkran oder auf die Fahrbahn-Endbegrenzung auffährt, sondern auslaufen kann. Die Bremsprobe führt der Kranführer am besten auf einer "Teststrecke" mit festgelegten Anfangs- und Endpunkten aus, um so zu prüfen, ob sich der Bremsweg geändert hat. In diesem Zusammenhang kann er auch prüfen, ob der Kran richtig spurt, z. B. durch Anfahren der Endstellung.

An neuen Kranen kann auf die Prüfung der Notendhalteinrichtung (2. Begrenzer) bei Arbeitsbeginn entsprechend § 30 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D 6) verzichtet werden, wenn der 2. Begrenzer entsprechend DIN EN 12077-2 und DIN EN 14492-2 ausgeführt ist. Das bedeutet, dass nach Ansprechen des 2. Begrenzers (Notendhalteinrichtung) ein Neustart nur durch eine Rückstellaktion möglich sein darf, z. B. durch Schlüsselschalter ohne Selbsthaltung am Steuerstand, manueller Rückstelltaster am Hubwerk. Der Ausfall des 1. Begrenzers wird dadurch angezeigt, dass nach Auslösen des 2. Begrenzers eine Rückstellaktion erforderlich ist. Unabhängig davon muss der Betriebsendschalter (1. Begrenzer) entsprechend § 30 Abs. 1 der BGV D 6 bei Arbeitsbeginn geprüft werden.

Krane mit modernen elektrischen Steuerungen sind häufig mit elektrischen Bremsen ausgerüstet. Diese Bremsen setzen weich ein und bremsen mit einer Verzögerung, die der Kranführer nicht beeinflussen kann, auch nicht durch "Kontern". Wenn eine "Notbremsung" erforderlich wird, kann der Kranführer bei dieser Steuerungsart durch Betätigen des Kranschalters (Not-Halt) bewirken, dass die mechanischen Bremsen sofort greifen. Auf diese Weise kann je nach Einstellung der elektrischen und mechanischen Bremsen der Bremsweg erheblich verringert werden.

Im Übrigen ist vor der Arbeitsaufnahme noch die Warneinrichtung - beispielsweise Glocke, Hupe, Sirene - zu prüfen und die Reaktion der auf Flur befindlichen Personen zu beachten.

Die Wirksamkeit der Hubwerksbremse ist zusätzlich beim Anheben der ersten Last zu prüfen.