DGUV Information 209-012 - Kranführer

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 - 4. Vor Aufnahme des Kranbetriebes

Bevor ein umsichtiger Kranführer den Kranbetrieb aufnimmt, kontrolliert er den Kran auf augenfällige Mängel.

Die Durchführung der Kontrolle obliegt dem Kranführer. Für flurgesteuerte Krane, die von mehreren als Kranführer bestimmten Mitarbeitern benutzt werden, empfiehlt es sich, einem davon die Aufgabe zu übertragen, die bei Arbeitsbeginn notwendigen Kontrollen durchzuführen. Andernfalls müssten die Kontrollen von jedem Kranführer durchgeführt werden.

Vor Arbeitsbeginn schaut er sich den Kran genau an und kontrolliert die Dinge, die er von seinem Arbeitsplatz und auf dem Weg dorthin erkennen kann.

Er überzeugt sich z. B. davon, dass

  • keine losen Gegenstände oder Werkzeuge, die herunterfallen können, auf dem Kran oder der Kranbahn liegen,

  • das Hubseil richtig auf der Seiltrommel aufliegt (Bild 4-1),

  • das Hubseil keine augenfälligen Beschädigungen aufweist sowie

  • die Steuereinrichtungen keine Beschädigungen aufweisen (Bilder 4-2 und 4-3).

ccc_1521_171101_13.jpg

Bild 4-1: Durch einen Blick auf die Hubwerkstrommel überzeugt sich der Kranführer davon, dass die Seile richtig aufliegen

ccc_1521_171101_14.jpg

Bild 4-2: Stellt der Kranführer bei seiner Kontrolle vor Arbeitsbeginn Schäden fest, wie z. B. ein defektes Steuertafelgehäuse oder ...

ccc_1521_171101_15.jpg

Bild 4-3: ... ein aus der Einführung herausgerutschtes Zuführkabel oder eine defekte Zugentlastung, darf er den Kran nicht in Betrieb nehmen

Stellt er Mängel fest, welche die Sicherheit gefährden, darf er den Kran nicht in Betrieb nehmen.

Der Kranführer muss alle Mängel am Kran seinem Vorgesetzten, bei Kranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitteilen.

Es sind hier auch Mängel gemeint, welche die Sicherheit nicht oder noch nicht gefährden, wie defekte Fensterscheiben am Führerhaus, lockere Bodenbeläge, beschädigte Geländer.

Bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, muss er die Mängel zusätzlich in ein Krankontrollbuch eintragen.

Bei führerhausgesteuerten Kranen nimmt der Kranführer z. B.

  • den Zustand und die Stärke der Bremsbeläge,

  • den Zustand der Bremstrommel bzw. -scheibe in Augenschein (Bilder 4-4, 4-5 und 4-6).

ccc_1521_171101_16.jpg

Bild 4-4: Inaugenscheinnahme einer Trommelbremse

ccc_1521_171101_17.jpg

Bild 4-5 Inaugenscheinnahme einer Scheibenbremse

ccc_1521_171101_18.jpg

Bild 4-6: Der Kranführer nimmt die Bremse in Augenschein

Weiter überzeugt sich der Kranführer davon, ob im Arbeitsbereich des Kranes abgestellte Gegenstände den Sicherheitsabstand von 0,5 m zum Kran unterschreiten.

Im Allgemeinen besteht die Gefahr, dass zu hohe Gegenstände in den unteren Sicherheitsabstand von Kranen hineinragen, d. h. dass die Oberkante dieser Gegenstände nicht wenigstens einen halben Meter Abstand von den Unterkanten kraftbewegter Kranteile hat, z. B. zum Führerhaus, zum Kranträger, zur Unterflanschlaufkatze (Bilder 4-7 und 4-8).

ccc_1521_171101_19.jpg

Bild 4-7: Bei der Kranfahrt stieß die Unterkante des Führerhauses an zu hoch gelagertes Material

ccc_1521_171101_20.jpg

Bild 4-8: Die im Regal gelagerten Kisten ragen in den Verkehrsbereich des Kranes. Der Sicherheitsabstand nach unten von 0,5 m ist nicht eingehalten

Bei Portalkranen ist zusätzlich auf den seitlichen Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den verfahrbaren Portalstützen und abgestellten Gegenständen zu achten (Bild 4-9).

ccc_1521_171101_21.jpg

Bild 4-9: Lagerung von Container in ausreichendem Abstand zu den Portalstützen entlang der Fahrbahn eines Portalkranes

Dem Kranführer ist die Gefahr, dass Personen durch einen nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand gequetscht werden können, bewusst.

Er wird deshalb bei den von ihm abzusetzenden Lasten darauf achten, dass die Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden.

Er muss aber damit rechnen, dass andere Personen, die mit dem Kranbetrieb nicht so vertraut sind, wie Staplerfahrer und Spediteure, Lasten in Unkenntnis der Gefahr ohne den erforderlichen Sicherheitsabstand nach oben und nach den Seiten absetzen.