DGUV Information 209-012 - Kranführer

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Steuerung vom mitfahrenden Steuerstand aus

Der Kranführer erreicht gewöhnlich den mitfahrenden Steuerstand des Kranes über einen Fahrbahnlaufsteg oder über eine Überstiegsbühne.

Wenn sich der Kran während des Übersteigens bewegt, besteht Absturzgefahr. Um diese Gefahr auszuschließen, muss derjenige, der den Kran betreten will, sich vorher mit dem Kranführer in Verbindung setzen (Bild 3-7). Dies kann durch Winken, Zuruf oder durch eine am Kran angebrachte Signalanlage erfolgen.

Erst wenn der Kranführer seine Zustimmung gegeben hat und der Kran stillsteht, darf der Kran betreten werden (Bild 3-8).

Große Krananlagen sind häufig mit einer Signalanlage ausgerüstet, über welche die Verständigung zwischen Kranführer und Ablöser erfolgen kann (Bild 3-9).

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Bild 3-7: Die Person, die den Kran betreten will (z. B. Ablöser, Kranschlosser, Kranelektriker), gibt dem Kranführer Zeichen, den Kran anzuhalten, damit sie aufsteigen kann

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Bild 3-8: Der Kranführer zeigt sein Einverständnis für das Betreten des Kranes

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Bild 3-9: Der Ablöser gibt dem Kranführer Signal, dass er den Kran betreten will.