DGUV Information 209-012 - Kranführer

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Steuerung von Flur aus

Die bei flurgesteuerten Kranen bisher übliche Steuertafel, die an einer Zuleitung von der Kranbrücke herunterhängt, wird in zunehmendem Maße durch kabellose Steuerung, z. B. Funk, Infrarot, ersetzt.

Krane mit Steuertafeln (Bild 3-2) zwingen den Kranführer, dem Kran und damit auch der Last "hautnah" zu folgen.

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Bild 3-2: Der Kranführer steuert den Kran mittels der an der Kranbrücke hängenden Steuertafel

Damit der Kranführer dem Kran in angemessener Geschwindigkeit folgen kann, ist in der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D 6) die Fahrgeschwindigkeit solcher Krane auf 63 m/min begrenzt.

Die kabellose Steuerung lässt zu, dass der Kranführer dem Kran in einer angemessen sicheren Entfernung folgt und ihn steuert. Dies wird besonders wichtig, wenn z. B. feuerflüssige Massen, glühende Schmiedeteile oder Lasten, die durch Kraftschluss (Magnete, Saugheber, Klemmen) gehalten werden, zu transportieren sind (Bilder 3-3 und 3-4).

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Bild 3-3: Transport einer Blechtafel mit Magneten aus sicherer Entfernung

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Bild 3-4: Steuergerät einer Funksteuerung mit Zuordnung der Stellteile. Zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Betätigen sind die Stellteile mit "Totmannschalter" ausgerüstet; möglich sind z. B. auch Schutzbügel oder vertieft angeordnete Stellteile (siehe auch Bild 4-10)

Derart gesteuerte Krane können, da sie nicht über das Steuerkabel mit dem Kran direkt verbunden sind, mit einer höheren Geschwindigkeit betrieben werden. Dabei werden jedoch 80 m/min als obere Grenze empfohlen.

Nicht benutzte kabellose Steuerungen sind gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Kennzeichnungen müssen bei flurgesteuerten Kranen so angebracht werden, dass eine klare und eindeutige Beziehung zwischen der Bewegung des Stellteils in der Flursteuereinrichtung und den dazugehörigen Kranbewegungen (z. B. Kran- und Katzfahrrichtungen) besteht.

Die Kennzeichnung kann durch Aufschriften (Hinweise auf der Steuerungseinrichtung oder an der Kranbrücke [z. B. Angaben der Himmelsrichtungen, Ortsnamen oder Hallennamen]), oder durch Pfeile nach DIN 15012 geschehen. Erfolgt sie durch Pfeile (Bild 3-5), sind die Steuereinrichtungen (Steuertafel) so anzubringen, dass sie sich nicht verdrehen können, oder eine Verwechslung muss durch z. B. farblich gleiche Kennzeichnung - Pfeile auf dem Kran und Farbringe auf der Steuertafel (Bild 3-6) - ausgeschlossen sein.

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Bild 3-5: Kennzeichnung durch Pfeile

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Bild 3-6: Richtungsangaben an Kranbrücke und Steuertafel durch unterschiedliche Farben und/oder Zeichen ermöglichen auch dem Ortsunkundigen eine eindeutige Richtungsbestimmung