DGUV Information 209-012 - Kranführer

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Tandembetrieb

Soll eine Last gemeinsam von mehreren Kranen transportiert werden, so spricht man vom Tandembetrieb. Bei Tandembetrieb von Kranen muss zwischen zwei Betriebsweisen unterschieden werden.

Werden zwei Krane oder Katzen über eine gemeinsame Steuereinrichtung betätigt, so sind beide Krane/Katzen gemeinsam wie eine Maschine zu betrachten. Trotzdem muss ein solcher Arbeitsvorgang mit erhöhter Aufmerksamkeit durchgeführt werden. Der Kranführer muss darauf achten, ob durch unterschiedliche Bewegungen der Krane/Katzen Gefährdungen (z. B. unzulässige Schrägstellung der Last, Auseinanderfahren der Krane/Katzen) auftreten. Der Arbeitsablauf ist dann unverzüglich zu unterbrechen und der Vorgesetzte zu informieren. Der gemeinsame Transport von Lasten mit mehreren Kranen mithilfe einer Steuereinrichtung muss in der Betriebsanleitung beschrieben sein.

Werden mehrere Krane mit je einer eigenen Steuereinrichtung zum gemeinsamen Transportvorgang einer Last genutzt, so muss der Arbeitsablauf vom Unternehmer oder einem von ihm Beauftragten vorher festgelegt werden (Bild 6-1). Darüber hinaus muss eine vom Unternehmer bestimmte Aufsichtsperson während des Hub- und Transportvorgangs anwesend sein und ihn koordinieren und überwachen. Die Aufsichtsperson muss eine ungehinderte Sichtverbindung sowohl zur Last als auch zu den Kranführern haben.

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Bild 6-1: Zusammenarbeit von vier Kranen

Ersatzweise können auch hier Sprechfunkgeräte benutzt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass deren Funktion durch den Standort des Aufsichtführenden eingeschränkt sein kann, z. B. bei Montagen von großen Behältern, die abschirmend wirken.