DGUV Information 209-012 - Kranführer

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Kontrollen während des Kranbetriebs

Während des Kranbetriebs muss der Kranführer besondere Aufmerksamkeit auf seine Sicherheit und auf die Sicherheit der im Arbeitsbereich befindlichen Personen legen. Er muss aufmerksam und vorausschauend arbeiten und Last und Umgebung gut beobachten.

Bei einem flurgesteuerten Kran sollte der Kranführer sich vor jeder Kranbewegung davon überzeugen, dass die Verkehrswege, die er zu gehen beabsichtigt, frei sind.

  • Falls Mängel, welche die Sicherheit beeinträchtigen während des Kranbetriebes auftreten, darf der Kranbetrieb nicht fortgeführt werden.

    Solche Mängel sind z. B.:

    • Versagen des Kranschalters,

    • Versagen der Notendhalteinrichtung,

    • ungenügende Bremswirkung bei Hub- und Fahrwerk,

    • Beschädigungen des Hubseiles,

    • auf der Seiltrommel oder in der Umlenkrolle nicht richtig aufliegendes Seil,

    • Unregelmäßigkeit in der elektrischen Steuerung

    • Versagen von Überlastsicherungen und Lastmomentbegrenzungen

    • ungewöhnliche Geräusche bei Hub-, Fahr- oder Schwenkbewegungen.

Eine Instandsetzung ist umgehend erforderlich.

Wenn ein anderer Mitarbeiter den Kran übernimmt, ist er über Mängel und sonstige Vorkommnisse zu informieren.