DGUV Information 209-012 - Kranführer

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Abschnitt 1 - 1. Was ist ein Kran?

Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D 6) definiert:

"§ 2 (1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können."

Hebezeuge, die eine Last nicht nur heben, sondern mit ihr noch weitere Bewegungen durchführen können, z. B.

  • Verfahren der Last in eine Richtung - Schienenlaufkatzen,

  • Verfahren der Last in mehrere Richtungen - Brückenkrane, Portalkrane,

  • Schwenken der Last - Schwenkarmkrane, Auslegerkrane, sind Krane (Bild 1-1).

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Bild 1-1: Bewegungsmöglichkeiten der Krane