DGUV Information 209-012 - Kranführer

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Abschnitt 7 - 7. Beendigung der Kranarbeit

Der Kranführer stellt nach Beendigung seiner Kranarbeit den Kran so ab, dass er andere noch im Betrieb befindliche Krane nicht behindert und den sonstigen betrieblichen Ablauf nicht stört oder gefährdet.

Zu diesem Zweck

  • legt er Lastaufnahme- und Anschlagmittel ab oder hebt sie mit der Unterflansche so hoch, dass nichts mehr in den Verkehrs- oder Arbeitsbereich ragt,

  • fährt er den Kran, wenn möglich, an das Fahrbahnende und

  • schaltet er den Netzanschlussschalter aus und schließt ihn, wenn er mit Schloss versehen ist, ab,

siehe Bilder 7-1 bis 7-3.

Im Freien betriebene oder dort abgestellte Krane können durch Windeinwirkung ungewollt bewegt werden. Der Kranführer muss daher vor Verlassen des Kranes die Windsicherung vornehmen (Bilder 7-4 + 7-5).

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Bild 7-1: Der Kran ist an das Hallenende gefahren, die Traverse ist hochgezogen

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Bild 7-2: Der Kranführer schaltet den Netzanschlussschalter aus

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Bild 7-3: Bei flurgesteuerten Kranen wird der Kranschalter durch Drücken des auch als "Not-Halt- Schalter" bezeichneten roten Pilztasters betätigt

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Bild 7-4: Der Portalkran kann an verschiedenen Stellen durch verbolzen gegen abtreiben durch Wind gesichert werden

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Bild 7-5: Der Kranführer dreht die Schienenzange an. Diese Windsicherung kann an jeder Stelle der Kranbahn betätigt werden