DGUV Information 209-012 - Kranführer

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Abschnitt 5 - 5. Verhalten des Kranführers bei der Kranarbeit

Der Kranführer übt eine verantwortungsvolle Tätigkeit aus. Durch sein Tun oder Lassen können Personen, Maschinen und Anlagen im Kranbereich gefährdet werden. Der Kranführer muss sich immer im Klaren darüber sein, dass er durch einfaches Betätigen von Schaltelementen des Kranes große Massen in beliebige Richtungen in Bewegung setzen kann.

Wenn diese Massen nicht kontrolliert werden oder außer Kontrolle geraten, können sie großen Schaden anrichten.

Bei der Kranarbeit ist zu unterscheiden, ob die Transportarbeiten vom Kranführer alleine ausgeführt werden können oder ob er dazu die Mithilfe von Anschlägern benötigt.

Kranführer von flurgesteuerten Kranen müssen - zusätzlich zur Kranführerausbildung - die Eignung, Ausbildung und Fertigkeiten eines Anschlägers haben, wenn sie die Lasten selber anschlagen müssen. Näheres hierzu enthält die BG-Information "Anschläger" (BGI 556).