DGUV Information 209-010 - Lichtbogenschweißen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5.3 - 5.3 Schutzmaßnahmen für andere elektrische Betriebsmittel

5.3.1
Schutzmaßnahmen in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit

Ortsveränderliche Betriebsmittel dürfen nur unter Anwendung einer der folgenden Schutzmaßnahmen betrieben werden:

  • Schutzkleinspannung (SELV)

    Es dürfen nur Betriebsmittel der Schutzklasse III (Schutzkleinspannung ccc_1519_33_170301.jpg) verwendet werden. Schutzart mindestens IP 2X, d. h. isolieren oder fingersicher abdecken

  • Schutztrennung

    Hierbei darf nur ein einzelner Verbraucher angeschlossen werden. Bei Geräten der Schutzklasse I (Schutzleiteranschluss ccc_1519_34_170301.jpg) ist ein Potenzialausgleich mit der leitfähigen Umgebung herzustellen.

  • Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung betrieben werden.

  • Handgeführte Elektrowerkzeuge sind mit flexiblen Leitungen (mindestens Gummi-Schlauchleitungen vom Typ H0 7 RN-F oder gleichwertiger Bauart) zu verwenden. Werkzeuge mit doppelter oder verstärkter Isolierung sind zu bevorzugen.

An Stellen, an denen Leitungen mechanisch besonders beansprucht werden können, sind sie durch geschützte Verlegung oder Abdeckung zu schützen. Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für erschwerte Bedingungen geeignet (ccc_1519_35_170301.jpg) und nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein.

Ortsveränderliche Stromquellen für Schutzkleinspannung oder Schutztrennung müssen außerhalb des leitfähigen Bereiches mit begrenzter Bewegungsfreiheit aufgestellt sein. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, z. B. bei sehr langen Rohrleitungen, Kanälen, Kastenträgern usw., darf im Einzelfall die Stromquelle innerhalb des Bereichs aufgestellt werden, wenn als Zuleitung mindestens Leitungen des Typs NSSHÖU oder bei geschützt verlegter Leitung H0 7 RN-F verwendet und diese über eine Fehlerstromschutzeinrichtung mit Nennfehlerstrom bis zu 30 mA betrieben werden.

Bei der Auswahl von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln ist anzustreben, nur solche der Schutzklasse II (Schutzisolierung) zu verwenden. Ortsveränderliche Trenntransformatoren müssen schutzisoliert sein.

5.3.2
Schutzmaßnahmen in sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel dürfen mit den Schutzmaßnahmen für leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit betrieben werden, wie im Abschnitt 5.3.1 ausgeführt. Alternativ kann als Schutzmaßnahme der Schutz durch automatische Abschaltung mit Fehlerstromschutzeinrichtung bis zu 30 mA Nennfehlerstrom eingesetzt werden.

Weiterführende Informationen zum Abschnitt 5.3 können der DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" entnommen werden.