DGUV Information 209-010 - Lichtbogenschweißen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Erste Hilfe beim elektrischen Schweißunfall

Beim Schweißen kommt es immer wieder zu Unfällen mit dem elektrischen Strom. Je nach Stromstärke, Stromart, Frequenz und Stromweg durch den Körper kann es zu den unter Abschnitt 3.1 genannten Auswirkungen kommen, wobei insbesondere Herzrhythmusstörungen, Kammerflimmern oder sofortiger Herzstillstand lebensbedrohend sind.

Vor Beginn der Rettungsmaßnahmen müssen die Rettungskräfte den Eigenschutz sicherstellen. Es muss gewährleistet sein, dass die Rettungskräfte bei der Bergung nicht selbst durchströmt werden. Als erster Schritt muss der Stromfluss durch den Körper der verunfallten Person unterbrochen werden. Dies kann durch Trennen des Schweißgeräts vom Netz, z. B. durch Abschalten des Hauptschalters oder Ziehen des Netzsteckers, erfolgen.

Wenn dies nicht möglich ist, muss die verunglückte Person durch nicht leitende Gegenstände, wie trockene Holzlatten, von den unter Spannung stehenden Teilen getrennt werden.

Erst dann kommen die üblichen Maßnahmen der Ersten Hilfe zum Einsatz. Dabei sind folgende Sachverhalte zu unterscheiden:

  1. 1.

    Ist die verunfallte Person ansprechbar (nur kurze Körperdurchströmung), wird sie in die nächste Arztpraxis oder Klinik oder zu einem Notarzt oder einer Notärztin gebracht.

  2. 2.

    Ist die Person nicht ansprechbar, werden elementare Lebenszeichen wie Puls und Atmung geprüft. Wenn elementare Lebenszeichen vorhanden sind, ist die verunfallte Person in stabile Seitenlage zu bringen und Rettungskräfte und der Notarzt/die Notärztin sind zu alarmieren.

  3. 3.

    Wenn Puls und Atmung fehlen, wird der automatische Defibrillator eingesetzt. Ist dieses Gerät nicht vorhanden, ist die Herz-Lungen-Wiederbelebung durchzuführen und die Rettungskräfte und der Notarzt/die Notärztin sind zu alarmieren.

Wegen der Gefahr von Herzrhythmusstörungen ist eine möglichst umgehende ärztliche Kontrolle notwendig. Diese sollte die Durchführung eines EKGs sowie eine eingehende Anamnese mit körperlichen Untersuchungen einschließen. Möglicherweise kann eine 24-stündige stationäre Überwachung mit zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen erforderlich sein.

Die Ersthelfer und Ersthelferinnen sind in ausreichender Anzahl durch eine zugelassene Einrichtung entsprechend DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" auszubilden.

Unter Umständen sollten zusätzliche Schulungen zum Verhalten bei Stromunfällen und zum Umgang mit im Betrieb vorhandenen Defibrillatoren durchgeführt werden.