DGUV Information 209-009 - Galvaniseure

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 11 - 11 Betriebsanweisungen und Unterweisungen

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen Betriebsanweisungen für den Betrieb von Anlagen/Maschinen und den Umgang mit Gefahrstoffen erstellen. Eine Informationsquelle dafür ist die DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" [31].

Durch die Betriebsanweisungen für Anlagen/Maschinen werden sichere und gesundheitsbewusste Betriebsweisen und spezifische Gefahren sowie daraus folgende Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt. Ebenso können notwendige Prüfungen und zusammenhängende Fristen darin festgeschrieben werden. Die Betriebsanweisungen sollen auch eine einheitliche Struktur haben und sind üblicherweise in der Farbe Blau gehalten.

In den Betriebsanweisungen nach § 14 (1) der Gefahrstoffverordnung [1] werden die Gefahren für Mensch und Umwelt genannt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt. Sie sind in den Farben Rot oder Orange gehalten.

Betriebsanweisungen enthalten Angaben und Anordnungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers für die Beschäftigten in Form von:

  1. 1.

    Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, z. B. Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,

  2. 2.

    Informationen über angemessene Verhaltensregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchführen müssen.

    Dazu gehören besonders:

    1. a)

      Hygienemaßnahmen

    2. b)

      Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind

    3. c)

      Maßnahmen gegen Brände und Explosionen

    4. d)

      Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung [7], [8], [9], [10], [32], [49],

  3. 3.

    Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten und Rettungsmannschaften bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen durchzuführen sind.

Falls erforderlich, können sie ergänzt sein durch Angaben und Anordnungen zum Sach- und Umweltschutz.

Die Beschäftigten haben die Verpflichtung, die für ihren Arbeitsbereich zutreffenden Betriebsanweisungen einzuhalten.

Die mindestens jährlichen verpflichtenden Mitarbeiterunterweisungen (Abb. 11.1) bauen auf den Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen auf und müssen durch Unterschrift der Teilnehmenden dokumentiert werden.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellen sicher, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung sowie die Unterrichtung über die Angebotsvorsorge sollen im Rahmen der Unterweisung nach § 14 (2) der Gefahrstoffverordnung erfolgen [1].

ccc_1518_as_12.jpg

Abb.11.1
Unterweisung eines Beschäftigten anhand von Betriebsanweisungen