DGUV Information 209-009 - Galvaniseure

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Abschnitt 4 - 4 Absaugung und Lüftung

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bei der elektrolytischen und chemischen Oberflächenbehandlung für eine wirksame Absaugung an den Prozessbehältern (Abb. 4.1 und Abb. 4.2) und für eine ausreichende Hallenbelüftung sorgen, falls erforderlich durch eine raumlufttechnische Maßnahme.

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Abb. 4.1
Prozessbehälter mit Randabsaugung

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Abb. 4.2
Abgedeckte Prozessbehälter mit Randabsaugung

Bei welchen Prozessen zwingend eine Absaugung erforderlich ist, muss in der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung festgelegt sein. Das Ziel ist in erster Linie, die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Grenzwerte für die Luft an Arbeitsplätzen (Arbeitsplatzgrenzwerte, Beurteilungsmaßstäbe etc.) einzuhalten.

Die DGUV Regel 109-602 "Branche Galvanik" [4] unterstützt Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.

Die Absaugung als Teil der technischen Lüftung wird nach dem Stand der Technik auf Grundlage der DIN EN 17059 [17] oder der VDI 2262 Blatt 4 [37] ausgelegt.

Eine technische Raumlüftung (RLT-Anlage) wird dann erforderlich, wenn es zum Beispiel zu Zuglufterscheinungen im Betrieb kommt, die Luftgrenzwerte nicht eingehalten werden oder die Luftbilanz im Raum unausgeglichen ist (Zu- und Abluftmengen sind nicht aufeinander abgestimmt).

Eine entsprechende Prüfung der Wirksamkeit von Absaug- und Lüftungsmaßnahmen sollte generell durch eine Fachfirma erfolgen.

Die Absaugkanäle müssen regelmäßig gereinigt werden, damit der Absaugquerschnitt nicht reduziert wird, zum Beispiel durch Aufsalzungen. Von den Verantwortlichen im Betrieb sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Reinigungs- und Kontrollintervalle festzulegen. Diese können je nach Grad der Verschmutzung von täglicher Kontrolle bis zu halbjährlicher oder jährlicher Kontrolle variieren.

Unabhängig davon müssen Besonderheiten (starke Verkrustung an den Ansaugöffnungen, Ablagerungen in Leitungen, schadhafte Abluftleitungen) den Vorgesetzten gemeldet werden. Das gilt auch, wenn der Eindruck entsteht, dass die Absaugung oder Lüftung nicht funktioniert oder nicht ausreichend wirksam ist.

Als Anhaltspunkt kann mit einem Strömungsprüfröhrchen oder alternativ mit einem Wollfaden oder einem Blatt Papier geprüft werden, ob überhaupt noch eine Absaugleistung vorhanden ist.

Die Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person wird dadurch jedoch nicht ersetzt. Durch eine Messung ist unter anderem festzustellen, ob die im Rahmen der Auslegung projektierte Abluftleistung vorhanden ist und ob die Sollwerte eingehalten wurden. Im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung und Wartung der Abluftanlage sind Prüfintervalle, Durchführung der Prüfungen und Dokumentationen auch ein wesentlicher Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung.

Die Person, die die Anlage bedient, muss darauf achten, dass die Lüftungsanlage eingeschaltet und wirksam ist. Dazu ist zum Beispiel auf Strömungswächter, Differenzdruckmessgeräte, Drehüberwachung des Ventilators oder andere Anzeigegeräte zu achten. Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf, wie veränderte, zumeist hohe Absauggeräusche, schadhafte Abluftleitungen, zusätzliche Austritte von Dämpfen und Nebel aus den Absaugkanälen oder am Prozessbehälter, sind umgehend den Vorgesetzten zu melden.