DGUV Information 209-008 - Einrichten von Pressen

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Abschnitt 4 - 4 Einrichten von Pressen der Metallbearbeitung, Befähigung von Einrichtpersonen

"Einrichten" ist nach DIN 32541 (zurückgezogen) das Herrichten einer Maschine oder eines vergleichbaren technischen Arbeitsmittels für die Nutzung.

Im Fall von Pressen der Metallbearbeitung wird darunter jede Veränderung der Betriebsart oder Betätigungsart beziehungsweise jeder Werkzeugwechsel verstanden, die/der eine Anpassung der Schutzmaßnahmen oder die Überprüfung des Sicherheitsabstands der Schutzeinrichtungen oder der sicherheitsrelevanten Einstellungen an Presse oder Werkzeug erforderlich macht.

Damit das (unfallträchtige!) unbefugte Verstellen verhindert ist, wird das Einrichten durch Sichern des Betriebsarten-Wahlschalters (Abschließen) oder Betriebsarten-Auswahlsystems (Abschließen oder Passwort-Schützen) beendet.

Sicherheitsrelevante Einstellungen an der Presse sind im Allgemeinen:

  • die Hublänge (zu weites Auseinanderfahren von Ober- und Unterwerkzeug)

  • die Lage des vorhandenen Übernahmepunkts (zu frühe Übernahme des Steuerbefehls)

  • die Einstellung der Presskraft oder der Hublage oder der Schlagenergie (Überlastung der Werkzeuge oder ihrer Befestigung)

Eine sicherheitsrelevante Einstellung am Werkzeug ist zum Beispiel die Höheneinstellung der Zuführöffnung in einer Verkleidung.

Nach der bisherigen Erfahrung sind zum Beispiel schlanke Oberwerkzeuge oder die Stempelklemmung von Gesenkbiegepressen bei zu hoher Einstellung der Presskraft oder unzureichender Befestigung überlastungsgefährdet.

Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 fordern von Beschäftigten/Versicherten, dass sie für die Sicherheit von Personen, die von ihren Handlungen betroffen sind, Sorge tragen.

Um Pressen im Ansatz sicherheitstechnisch einschätzen und sie so einzurichten zu können, dass anschließend sicher daran gearbeitet werden kann, benötigt man im Allgemeinen fachspezifische Kenntnisse, unter anderem über

  • Pressenantriebe und sicherheitsrelevante Komponenten von Pressen,

  • an Pressen eingesetzte Schutzeinrichtungen und

  • spezifische Unfall-Vorbeugungsmaßnahmen für Pressen.

Fachspezifische Kenntnisse über das Pressen-Einrichten werden seit vielen Jahren in einschlägigen und beständig optimierten Schulungsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger vermittelt.

Die Aneignung von fachspezifischen Kenntnissen über das Pressen-Einrichten auf andere Weise als durch Teilnahme an Schulungsmaßnahmen der Unfallversicherungsträger erscheint weniger tiefgreifend und effizient, ist aber nicht ausgeschlossen.

Alternative fachspezifische Schulungsmaßnahmen sollten in etwa dieselben Inhalte wie Seminare für Presseneinrichterinnen und Presseneinrichter der Unfallversicherungsträger haben, eventuell mit Zuschnitt auf den konkreten Maschinenpark eines Betreibers oder einer Betreiberin.

Zu den fachspezifischen Kenntnissen muss die praktische Übung an den konkreten Maschinen im Unternehmen kommen.

In der Anfangsphase sollten "frisch" fachspezifisch ausgebildete Einrichtpersonen unter Aufsicht arbeiten, zumindest aber regelmäßig durch Vorgesetzte oder erfahrene Einrichtpersonen kontrolliert werden.

Unternehmer und Unternehmerinnen können davon ausgehen, dass sie ihre Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung) und der DGUV Vorschrift 1 im Hinblick auf Alter und Befähigung von Beschäftigten erfüllen, wenn Einrichtpersonen

  • mindestens 18 Jahre alt sind,

  • fachspezifisch (bei "der BG" oder gleichwertig) und maschinenspezifisch (im Unternehmen) für die Aufgabe ausgebildet wurden sowie

  • mündlich oder (aus Dokumentationsgründen vorzugsweise) schriftlich beauftragt worden sind.

Um sie zur Routine werden zu lassen, sollten besonders Wirkungskontrollen mit verriegelten trennenden Schutzeinrichtungen, berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen und Zweihandschaltungen ausgiebig praktisch eingeübt werden.

Durch Wirkungskontrollen nach dem Einrichten lässt sich mit sehr geringem Aufwand feststellen, ob die Schutzeinrichtungen und die nachgeschalteten Komponenten fehlerfrei funktionieren.

Da für die Qualifikation betriebsinterner Ausbilder und Ausbilderinnen von Pressen-Einrichtpersonen keine Vorgaben existieren, wird der Unternehmer oder die Unternehmerin sich bei Auswahl betriebsinterner Ausbilder und Ausbilderinnen vielleicht an die Festlegungen für andere technische Arbeitsmittel anlehnen:

  • zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder mit dem Einsatz von Pressen

  • Abschluss als Meister oder Meisterin oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion

  • erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar für Presseneinrichterinnen und Presseneinrichtern der Unfallversicherungsträger

  • bestandene Ausbildereignungsprüfung