DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

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Abschnitt 4 - 4 Arbeitsgruben und Unterfluranlagen

Viele Arbeiten an Fahrzeugen müssen an der Unterseite oder von der Unterseite her durchgeführt werden.

Um solche Arbeiten sicher ausführen zu können, ohne das Fahrzeug anheben zu müssen, werden Arbeitsgruben und Unterfluranlagen benutzt.

Unterfluranlagen unterscheiden sich von den Arbeitsgruben dadurch, dass:

  • in der Decke eines kellerartigen Raums eine oder mehrere Arbeitsöffnungen vorhanden sind,

  • der Zugang zur Unterfluranlage in der Regel nicht durch die Arbeitsöffnung erfolgt.

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen müssen so gebaut sein, dass sie leicht betreten und im Gefahrfall schnell verlassen werden können.

  • Bei Arbeitsgruben, die mehr als 5 m lang sind, gilt diese Forderung als erfüllt, wenn eine Treppe an jedem Ende der Arbeitsgrube vorhanden ist.

  • Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge, gemessen in Werkstattflurebene, und bei Unterfluranlagen mit einer oder zwei Arbeitsöffnungen ist anstelle einer zweiten Treppe auch ein anderer trittsicherer Ausstieg ausreichend. Trittsichere Ausstiege sind z. B. fest angebrachte Stufenanlegeleitern mit Haltemöglichkeit an der Ausstiegsstelle. Steigleitern sind weniger geeignet, Steigeisen sind unzulässig.

  • Bei Arbeitsgruben bis 0,9 m Tiefe in Verbindung mit einer integrierten Hebebühne kann auf eine zweite Treppe verzichtet werden, wenn im gegenüberliegenden Bereich des Grubenzugangs ein Verlassen über den Grubenrand durch eine mindestens 0,5 m hohe und 0,75 m breite Öffnung möglich ist.

Die Treppen dürfen nicht steiler als 45° sein. Für Treppen, die ausschließlich als Notausstiege vorgesehen sind, ist ein Neigungswinkel bis 60° zulässig (Abb. 4-1).

Bei Neubauten ist die Länge der Arbeitsgruben so zu bemessen, dass die Ausgänge mit dem längsten zu erwartenden Fahrzeug nicht gleichzeitig verstellt werden können.

Werden Arbeitsgruben mit mehreren Fahrzeugen besetzt, dürfen die Ausgänge nicht gleichzeitig verstellt sein.

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Abb. 4-1
Treppenmaße für Arbeitsgruben

Wenn erforderlich müssen zwischen den Fahrzeugen Einrichtungen für zusätzliche Ausstiege angebracht werden, z. B. Einhakleitern, Anlegeleitern, Tritte. Steigleitern sind weniger geeignet, Steigeisen sind unzulässig.

Arbeitsöffnungen von Arbeitsgruben und Unterfluranlagen stellen Löcher im Boden dar, in die Personen hineinstürzen können, wenn kein Fahrzeug über der Grube steht.

Sie müssen dann z. B.

  • mit Rollos entsprechender Tragkraft abgedeckt werden,

  • durch Bohlen oder Roste abgedeckt werden,

  • mit Schutzgeländern umwehrt werden.

Arbeitsöffnungen können auch mit Seilen oder Ketten abgesperrt werden.

Dann kann auch kein falscher sportlicher Ehrgeiz entwickelt werden, indem die offene Grube übersprungen wird, um einen Umweg um die Grube herum zu sparen.

Fahrzeuge dürfen nur dort verlassen oder bestiegen werden, wo ein Absturz in die Grube sicher verhindert ist.

Auf Sicherungen kann nur dann verzichtet werden, wenn z. B.:

  • sich die Arbeitsöffnung in einem abgetrennten Raum befindet, in dem nur gearbeitet wird, wenn die Arbeitsöffnung mit einem Fahrzeug besetzt ist,

  • zu den Räumen, in denen sich Arbeitsöffnungen befinden, nur dort beschäftigte Personen Zutritt haben,

  • die Arbeitsöffnungen so weit voneinander entfernt sind, dass für alle Beschäftigten mindestens 1,5 m2 Arbeitsfläche zur Verfügung steht und die Bewegungsfläche an keiner Stelle weniger als 1 m breit ist.

Um ein Hineinstürzen in ungesicherte Arbeitsöffnungen zu vermeiden, dürfen Arbeiten, die an anderen Arbeitsplätzen ausgeführt werden können, nicht über und dicht neben diesen Arbeitsöffnungen vorgenommen werden, z. B.:

  • das Zerlegen von ausgebauten Aggregaten in Einzelteile

  • die Reifenmontage

  • die Fahrzeugaußenreinigung

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen gelten hinsichtlich der elektrischen Anlage nicht als explosionsgefährdet. Unter Berücksichtigung der besonderen Gefahren von Bränden in Gruben empfiehlt sich jedoch eine explosionsgeschützte elektrische Ausrüstung (siehe Abschnitt 5.2).

Arbeitsgruben und Unterfluranlagen sind jedoch in jedem Falle wie Waschanlagen und Gruben in Waschanlagen als "feuchte" und "nasse Räume" im Sinne der VDE-Bestimmungen anzusehen.