DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

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Abschnitt 20 - 20 Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffersystemen

Aufgabe derartiger Systeme ist es, Fahrzeugführende und Personen auf dem Beifahrersitz vor den bei einem Unfall entstehenden Energien weitgehend zu schützen.

Dazu ist es erforderlich, dass der Airbag oder Gurtstraffer innerhalb von 30 Millisekunden wirksam wird. Erreicht wird dieses Ziel durch die Verwendung eines Treibsatzes, z. B. pelletiertes Natriumazid, Natriumchlorid oder Kaltgas aus Stickstoff. Diese Stoffe gelten als Explosivstoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG).

Nach § 14 des Sprengstoffgesetzes ist der Umgang oder Verkehr mit diesen Systemen der zuständigen Behörde - Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz - anzuzeigen.

Arbeiten an den Systemen im Reparaturfall dürfen nur von Personen mit qualifizierter Ausbildung (Sachkundenachweis) durchgeführt werden, die dazu benannt und geschult sind.

Gemäß § 5 Sprengstoffgesetz sind die einbaufertigen Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 (in Überarbeitung) zugeordnet und müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen werden. Zulassungsbedingungen sind unter anderem der Umgang mit diesen Einheiten ausschließlich durch geschultes Personal.

Art und Umfang dieser Schulung ist offiziell nicht definiert. Von der BAM wird ein Zeitumfang von mindestens sechs Stunden empfohlen.

Dabei sollten folgende Inhalte vermittelt werden:

  • Aufbau und Funktionsweise von Gasgeneratoren, Airbag- und Gurtstraffereinheiten

  • Charakterisierung der verwendeten Explosivstoffe

  • sprengstoffrechtliche Anforderungen für den Umgang

  • Handhabung, Gefahrenmerkmale

  • Lagerung, Beförderung

  • Entsorgung

  • praktischer Teil

Die Durchführenden dieser Schulungen sollten über die entsprechenden Kenntnisse und praktischen Erfahrungen sowie möglichst über einen Befähigungsschein verfügen.

Da sich nach der DGUV Vorschrift 66 "Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott" keine Explosivstoffe im Schrott befinden dürfen, müssen Airbag- und Gurtstraffereinheiten entweder im eingebauten Zustand gezündet oder durch sachkundiges Personal ausgebaut werden.

Nach dem Auslösen von Airbags in eingebautem Zustand sollte vor dem Beginn von Arbeiten im Fahrzeuginnenraum ausreichend gelüftet werden. An den Modulen sollte erst dann gearbeitet werden, wenn der Gasgenerator abgekühlt ist (ca. 10 Min. Wartezeit).

Beim Zünden in eingebautem Zustand dürfen sich keine Personen im Fahrzeug aufhalten; das Fahrzeug ist weitgehend zu schließen.

Das Vernichten (Zünden) von nicht in Fahrzeugen eingebauten pyrotechnischen Einheiten darf nur im Rahmen einer nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubten Tätigkeit vorgenommen werden.

Seit 1998 können in Neufahrzeugen mehrstufige Gasgeneratoren eingebaut sein. Mehrstufig bedeutet, dass abhängig von der Aufprallenergie die Systeme nur teilgezündet werden und die Möglichkeit besteht, dass sich in einer gezündeten Einheit noch ungezündeter Sprengstoff befinden kann. Dieser Zustand ist äußerlich nicht zu erkennen. Beim Instandsetzen bzw. Verwerten eines Unfallfahrzeugs ab Baujahr 1998 sind deshalb unbedingt die jeweiligen Herstellerangaben zu beachten!

Für Instandhalterinnen und Instandhalter stellt sich die Frage, ob für sie bei Instandhaltungsarbeiten Gefahren von einem ungewollt zündenden Airbag ausgehen. Zu einer ernsthaften Gefährdung kommt es nur, wenn sich eine Person in weniger als 30 cm Entfernung von der Airbag-Einheit befindet.

Obwohl Unfälle dieser Art bisher nicht bekannt geworden sind, sollte Folgendes beachtet werden:

  • Elektrische Prüfungen an Airbag- und Gurtstraffersystemen nur mit vom Fahrzeughersteller zugelassenen Geräten durchführen.

  • Vor dem Abziehen von Airbag-Steckern das Batterie-Massekabel (Minuspol) abklemmen und mindestens 15 Minuten bzw. nach Angabe des Herstellers warten (Entladung des Spannungsspeichers).

  • Ausgebauten Airbag nicht auf der Entfaltungsseite lagern.