DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

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Abschnitt 17.1 - 17 Gesundheitsschutz
17.1 Gefahren durch Lärm

Gefahren durch Lärm sind bei Instandsetzungsarbeiten am Motor zu erwarten.

Bei der Abgasuntersuchung - insbesondere bei Dieselmotoren - sowie bei der Prüfung auf Leistungsprüfständen werden Schallpegel bis 105 dB(A) erreicht.

Des Weiteren kommt es zu hohen Schallemissionen bei der Karosseriereparatur. So wurden beim Ausbeulen Schallpegel von rund 100 dB(A) gemessen.

Hierbei steht die gehörschädigende Wirkung des Lärms, die zur Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" führen kann, im Vordergrund. Weiterhin kann die Einwirkung von Lärm beispielsweise zu Schlaflosigkeit, Erhöhung des Blutdrucks, Stoffwechselstörungen und ähnlichen Beeinträchtigungen führen.

Mit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 wurden die europäischen Arbeitsschutz-Richtlinien zu Lärm und Vibrationen in das nationale Recht umgesetzt. Konkretisiert wird die Verordnung durch die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm).

Dabei kommt der Gefährdungsbeurteilung eine zentrale Stellung zu. Mit ihr wird festgestellt, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind. Für diese Beurteilung sind in der LärmVibrationsArbSchV Auslöse-und maximal zulässige Expositionswerte enthalten.

Je nachdem, ob die Auslösewerte erreicht oder überschritten werden, sind bestimmte Maßnahmen des Arbeitsschutzes von Unternehmerinnen und Unternehmern umzusetzen (DGUV Information 209-023 "Lärm am Arbeitsplatz").

Die Maßnahmen sind:

  • LEX,8 h = 80 dB(A) oder LpC,peak = 135 dB(C)

    • Beschäftigte informieren und über die Gefahren durch Lärm unterweisen

  • LEX,8 h > 80 dB(A) oder LpC,peak > 135 dB(C)

    • geeignete Gehörschützer bereitstellen

    • Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten

  • LEX,8 h = 85 dB(A) oder LpC,peak = 137 dB(C)

    • Lärmbereiche kennzeichnen und Zugang beschränken

    • Beschäftigte müssen Gehörschutz benutzen

    • regelmäßige Vorsorge nach G 20 veranlassen (Pflichtvorsorge)

  • LEX,8 h > 85 dB(A) oder LpC,peak > 137 dB(C)

    • Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen

Unabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht das Minimierungsgebot. Dabei sind die Lärmbelastungen am Arbeitsplatz zu vermeiden oder so weit wie möglich zu verringern. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und persönlichen Schutzmaßnahmen (geeigneter Gehörschutz). Als Maßstab dient der Stand der Technik.