DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

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Abschnitt 5.12 - 5.12 Rauchen in Arbeitsräumen

Ein grundsätzliches Rauchverbot in Werkstätten für die Fahrzeuginstandhaltung besteht nicht. Es ist aber schwierig für Raucher, stets einen ausreichenden Abstand zu Bereichen einzuhalten, in denen entzündbare Gase oder Dämpfe vorhanden sind oder sich bilden können.

Das Rauchen ist insbesondere nicht zulässig in Arbeitsbereichen, in denen

  • mit entzündbaren Flüssigkeiten der Kategorie 1 bis 3 (CLP-Verordnung EG 1271/2008) gearbeitet wird.

  • mit dem Auftreten von entzündbaren Aerosolen der Kategorie 1 (H222; extrem entzündbares Aerosol) oder der Kategorie 2 (H223; entzündbares Aerosol) zu rechnen ist. Dies könnte z.B. beim Versprühen von handelsüblichen Bremsen- oder Universalreinigern mit einem Pumpsprayer oder einer Druckdose der Fall sein.

  • mit dem Auftreten entzündbarer Gase oder Gasgemische (die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa einen Explosionsbereich haben) zu rechnen ist. Dies sind Gase der Kategorie 1 (H220; extrem entzündbares Gas) oder der Kategorie 2 (H221; entzündbare Gase (CLP-Verordnung EG 1272/2008). Hierzu zählen z.B. Antriebsgase wie Erdgas, Butan, Propan und Wasserstoff ).

Dies trifft z. B. bei Arbeiten am Kraftstoffsystem, bei der Verwendung von Lösemitteln zum Säubern von Bremsen und beim Spritzlackieren zu.

Diese Arbeitsbereiche sind durch Anschlag des Rauchverbots (Verbotszeichen P02 nach DIN EN ISO 7010: 2017-10 und DGUV Information 211-041 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung") zu kennzeichnen. Die Anschläge müssen so angebracht sein, dass Personen auch schon vor Betreten der Arbeitsbereiche auf das Rauchverbot hingewiesen werden.