DGUV Information 209-007 - Fahrzeuginstandhaltung

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Beseitigung ausgelaufener oder verschütteter Kraftstoffe und Schmiermittel

Ausgelaufene oder verschüttete entzündbare Kraftstoffe müssen unverzüglich aufgenommen, aus den Arbeitsräumen entfernt und bis zur endgültigen Entsorgung an geeigneter Stelle gesammelt werden. Die betroffenen Räume müssen gründlich gelüftet werden. Geschieht das nicht, ist immer damit zu rechnen, dass durch die in einer Werkstatt unvermeidbaren Zündquellen die in großen Mengen entstehenden explosionsfähigen Dampf-Luftgemische gezündet werden.

Zündquellen in einer Werkstatt bestehen z. B. bei:

  • Schweißarbeiten

  • Elektrostatischen Aufladungen

  • Funkenbildung durch elektrische Anlagen

  • Gebrauch von funkenreißenden Werkzeugen

und z. B. an:

  • heißen Außen- und Innenflächen von Gas-, Kohle-, Öl- und Elektroheizöfen

  • Elektrospeicheröfen

  • offenem Feuer

Bei Arbeiten am Fahrzeug selbst können Lichtbögen durch Masseschluss dadurch vermieden werden, dass die Batterie abgeklemmt oder abgeschaltet wird.

Ausgelaufene oder verschüttete Schmierstoffe auf Fußböden und Treppen bilden zwar keine Explosionsgefahr, verursachen jedoch häufig Stürze. Sie lassen sich mit chemischen Aufsaugmitteln schnell, leicht und wirksam entsorgen.