DGUV Information 209-006 - Gießereiarbeiter

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Entleeren von Kupolöfen mit feuerfester Ausmauerung

Kaltwindkupolöfen mit kleinem Gestelldurchmesser werden am Ende der Schmelzreise niedergeschmolzen und entleert. Bei solchen, immer seltener werdenden, Öfen erfolgt das Entfernen des Restinhaltes an glühenden Koks- und Schmelzresten durch Öffnen der Bodenklappen nach unten - durch das "Fallenlassen des Ofens".

Vor dem Fallenlassen des Ofens muss der Boden unter dem Ofen völlig trocken sein, damit der glühende heiße Restinhalt beim Auftreffen auf dem Boden nicht durch Wasserdampfbildung weggeschleudert wird. Nässe und Feuchtigkeit können z.B. vom Ablöschen der Schlacke vorhanden sein.

Kupolöfen müssen mit Sorgfalt und Vorsicht entleert werden, und zwar nur in Anwesenheit des zuständigen Verantwortlichen und nur nach dessen Anordnungen.

Insbesondere ist zu beachten:

  • Während des Entleerens dürfen sich Unbefugte nicht im Gefahrenbereich aufhalten.

  • Der Gefahrenbereich ist zu sichern.

  • Die Bodenklappen dürfen erst geöffnet werden, wenn die Beschäftigten den Gefahrenbereich verlassen und sich in sichere Deckung begeben haben.

  • Die Bodenklappen dürfen nur aus genügender Entfernung oder sicherer Deckung entriegelt und geöffnet werden.

Sichere Deckung bedeutet, dass die Beschäftigten alle zum Entleeren eines Ofens notwendigen Arbeiten ausführen können, ohne dass sie dabei durch Spritzer gefährdet sind. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Schutzmauern und -wände vorhanden sind, hinter denen sich die Personen aufhalten können.

Fällt ein Boden nach dem Entriegeln der Klappen nicht, so hat es sich bewährt, ihn von einem sicheren Standort aus durch das geöffnete Mannloch oder durch besondere Ausstoßöffnungen, die im unteren Teil des Ofenschachtes angeordnet sind, zu lösen. Dieser Arbeitsvorgang kann dann gefahrlos ausgeführt werden, wenn der Standplatz so abgeschirmt ist, dass er nicht von Spritzern des fallenden Ofeninhaltes getroffen werden kann.